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OGH: Entgeltfortzahlungsanspruch
• 1. Dem Arbeitnehmer steht pro Arbeitsjahr ein nach § 2 Abs. 1 EFZG zu bestimmender Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Dieser Anspruch entsteht mit dem Beginn jedes Arbeitsjahres neu.
• 2. Voraussetzung ist allerdings, daß zu diesem Zeitpunkt noch ein Entgeltanspruch besteht. Ist der Entgeltfortzahlungsanspruch bereits im alten Arbeitsjahr zur Gänze verbraucht worden und im neuen Arbeitsjahr noch kein neuer Entgeltanspruch entstanden, weil sich der Arbeitnehmer noch immer in einem fortdauernden Krankenstand befindet, entsteht nicht mit dem Beginn des neuen Arbeitsjahres automatisch ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, sondern erst dann, wenn dem Arbeitnehmer infolge Wiederaufnahme der Arbeit ein neuer Entgeltanspruch zusteht. - (§ 2 Abs. 1 EFZG)
„Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, was rechtens sein soll, wenn ein durchlaufender Krankenstand vorliegt, der über das Arbeitsjahr hinaus andauert, die Entgeltfortzahlungspflicht infolge Ausschöpfung der Frist nach § 2 Abs. 1 EFZG aber bereits vor Beginn des neuen Arbeitsjahres erschöpft war; oberstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Problem kann nicht aufgefunden werden. Das EFZG enthält in § 2 Abs. 4 nur eine Regelung für den Fall wiederholter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit o...