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OGH 23.01.1980, 3Ob558/79

OGH 23.01.1980, 3Ob558/79

Rechtssätze


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Norm
RS0043304
Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden.
Normen
RS0010472
Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen (so auch schon JBl 1958,122). Eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder trifft jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht (so schon SZ 26/206).
Normen
RS0010417
Zum Pflichtenkreis und zur Haftung eines Notars, der Urkundenverfasser und Treuhänder beider Vertragsteile ist. Einer nachträglichen Weisung, die nur von einem Treugeber ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, darf der Treuhänder nicht nachkommen.
Normen
ABGB §358 III
DSt 1990 §1 B
RS0010415
Auch eine mehrseitige Treuhand ist möglich. Rechtsanwälte dürfen Treuhandmandate bei widersprechenden Interessen mehrerer Parteien annehmen.
Norm
RS0010444
Der Begriff der Treuhand ist im österreichischen Recht nicht geregelt, sein Inhalt wird allgemein von der Lehre bestimmt und richtet sich im Einzelnen nach den Parteienvereinbarungen. Diesen muss entnommen werden, welche Einschränkungen das Eigentum des Treuhänders gegenüber dem allgemeinen Eigentumsbegriff erfährt.
Normen
RS0010450
Der Inhaber des Anderkontos ist der Bank gegenüber allein voll berechtigt - nicht bloß bevollmächtigt -. Die Bank steht mit dem Treugeber (also jenem, zu diesen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet) in keiner Geschäftsbeziehung. Der Treugeber hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto.
Norm
RS0010432
Zum Wesen des Treuhandgeschäftes.
Normen
RS0010488
Wesen der fiduziarischen Treuhand. Im Innenverhältnis sind hier §§ 1002 ff ABGB von Bedeutung, aber nur in einem gewissen, durch die Besonderheit des Rechtsinstitutes der Treuhand bedingten Umfang.
Normen
RS0010471
Originär verfügungsberechtigt über ein Bankkonto ist nur der Kontoinhaber selbst. Verwahrt er auf seinem Bankkonto Fremdgeld, ist er nicht Bevollmächtigter, sondern Treuhänder der Person(en), zu deren Gunsten er das Geld, dessen Eigentümer er wurde, verwaltet. Verwaltet er das Geld zugunsten mehrerer Personen, deren Interessen widersprechen, trifft eine Veruntreuung jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht.
Normen
RS0010466
Abgrenzung des echten Treuhandverhältnisses von bloßer Verwahrung oder Bevollmächtigung.
Norm
RS0010493
Bei der fiduziarischen Treuhand scheidet das zu treuen Handen gewährte Recht zwar rechtlich aber nicht wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus. Das rechtliche Ausscheiden hat aber zur Folge, daß alle dinglichen Beziehungen des Treugebers zu dem übertragenen Recht gelöst werden: der Treugeber hat daher gegenüber einem dritten Erwerber keinen dinglichen Anspruch.
Normen
ABGB §358 III
ABGB §1400 C
KWG 1939 §1 Abs2
RS0010505
Der Kontoinhaber kann sich des Verfügungsrechtes über das Bankkonto mit Wirkung gegenüber der Bank auch durch Vereinbarung mit Dritten nicht begeben. Er kann nur, wenn ihm die Verwaltung fremder Geldbeträge berufsmäßig obliegt, ein Anderkonto errichten, auf dem Geldbeträge laufend geführt werden, die ( im Innenverhältnis zwischen Kontoinhaber und dritten Personen ) nicht dem Kontoinhaber, sondern dritten Personen gehören.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0043304
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-73724