OGH 23.01.1980, 3Ob558/79
OGH 23.01.1980, 3Ob558/79
Rechtssätze
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Norm | ZPO §503 Z4 E4b |
RS0043304 | Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden. |
Normen | |
RS0010472 | Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen (so auch schon JBl 1958,122). Eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder trifft jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht (so schon SZ 26/206). |
Normen | |
RS0010417 | Zum Pflichtenkreis und zur Haftung eines Notars, der Urkundenverfasser und Treuhänder beider Vertragsteile ist. Einer nachträglichen Weisung, die nur von einem Treugeber ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, darf der Treuhänder nicht nachkommen. |
Normen | ABGB §358 III DSt 1990 §1 B |
RS0010415 | Auch eine mehrseitige Treuhand ist möglich. Rechtsanwälte dürfen Treuhandmandate bei widersprechenden Interessen mehrerer Parteien annehmen. |
Norm | ABGB §358 III |
RS0010444 | Der Begriff der Treuhand ist im österreichischen Recht nicht geregelt, sein Inhalt wird allgemein von der Lehre bestimmt und richtet sich im Einzelnen nach den Parteienvereinbarungen. Diesen muss entnommen werden, welche Einschränkungen das Eigentum des Treuhänders gegenüber dem allgemeinen Eigentumsbegriff erfährt. |
Normen | |
RS0010450 | Der Inhaber des Anderkontos ist der Bank gegenüber allein voll berechtigt - nicht bloß bevollmächtigt -. Die Bank steht mit dem Treugeber (also jenem, zu diesen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet) in keiner Geschäftsbeziehung. Der Treugeber hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto. |
Norm | ABGB §358 III |
RS0010432 | Zum Wesen des Treuhandgeschäftes. |
Normen | |
RS0010488 | Wesen der fiduziarischen Treuhand. Im Innenverhältnis sind hier §§ 1002 ff ABGB von Bedeutung, aber nur in einem gewissen, durch die Besonderheit des Rechtsinstitutes der Treuhand bedingten Umfang. |
Normen | |
RS0010471 | Originär verfügungsberechtigt über ein Bankkonto ist nur der Kontoinhaber selbst. Verwahrt er auf seinem Bankkonto Fremdgeld, ist er nicht Bevollmächtigter, sondern Treuhänder der Person(en), zu deren Gunsten er das Geld, dessen Eigentümer er wurde, verwaltet. Verwaltet er das Geld zugunsten mehrerer Personen, deren Interessen widersprechen, trifft eine Veruntreuung jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht. |
Normen | |
RS0010466 | Abgrenzung des echten Treuhandverhältnisses von bloßer Verwahrung oder Bevollmächtigung. |
Norm | ABGB §358 III |
RS0010493 | Bei der fiduziarischen Treuhand scheidet das zu treuen Handen gewährte Recht zwar rechtlich aber nicht wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus. Das rechtliche Ausscheiden hat aber zur Folge, daß alle dinglichen Beziehungen des Treugebers zu dem übertragenen Recht gelöst werden: der Treugeber hat daher gegenüber einem dritten Erwerber keinen dinglichen Anspruch. |
Normen | |
RS0010505 | Der Kontoinhaber kann sich des Verfügungsrechtes über das Bankkonto mit Wirkung gegenüber der Bank auch durch Vereinbarung mit Dritten nicht begeben. Er kann nur, wenn ihm die Verwaltung fremder Geldbeträge berufsmäßig obliegt, ein Anderkonto errichten, auf dem Geldbeträge laufend geführt werden, die ( im Innenverhältnis zwischen Kontoinhaber und dritten Personen ) nicht dem Kontoinhaber, sondern dritten Personen gehören. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0043304 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-73724