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ASoK 10, Oktober 1997, Seite 322

Zusammensetzung des Aufsichtsrates bei Reduzierung der Anteilseignervertreter

(F.M.) - Gemäß § 110 Abs. 3 letzter Satz ArbVG sind die Arbeitnehmervertreter im Auftsichtsrat vom Zentralbetriebsrat - in diesem Fall vom Betriebsausschuß - abzuberufen und neu zu entsenden, wenn sich die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder ändert. § 12 der Aufsichtsratsverordnung bestimmt das gleiche: „Wird die Zahl der von der Hauptversammlung zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates durch Beschluß der Hauptversammlung in einem die Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter beeinflußenden Ausmaß geändert, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) die entsendeten Arbeitnehmervertreter abzuberufen." In der Folge hat eine Neuentsendung stattzufinden. Kommt der Betriebsausschuß seiner Verpflichtung gemäß § 12 Aufsichtsratsverordnung und § 110 Abs. 3 letzter Satz ArbVG nicht nach, verlieren die bislang entsendeten Arbeitnehmervertreter ihr Teilnahmerecht an den Aufsichtsratssitzungen, da gemäß § 110 ArbVG zwingend Drittelparität gilt und diese bei Reduzierung der Anteilseignervertreter nicht mehr gewährleistet wäre. Andererseits ist der Aufsichtsratsvorsitzende nicht befugt, einzelne Arbeitnehmervertreter von der Teilnahme auszuschließen, um die Drittelparität herzustellen, da er damit in das autonome E...

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