OGH 10.08.1983, 3Ob541/83
OGH 10.08.1983, 3Ob541/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0030389 | Die bloße Hoffnung oder Erwartung, daß die Holzpreise (oder Grundpreise) in Zukunft wieder steigen werden, ist grundsätzlich nicht einmal entgangener Gewinn; denn auch im Rahmen der vollen Genugtuung ist nur jener Gewinn zu ersetzen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war, also nur der wahrscheinliche, nicht aber der bloß mögliche Gewinn. |
Normen | BStG §18 Abs1 EisbEG §4 Abs1 A |
RS0053637 | Für die Festsetzung einer Entschädigung wegen "zwangsweiser Nutzung" ist zu prüfen, ob und welche konkrete Nachteile dem Enteigneten durch die Notwendigkeit, Schlägerungen zu einem bestimmten, im Betriebsprogramm an sich nicht vorgesehenen Zeitpunkt vorzunehmen, entstanden sind, wobei sich die Unmöglichkeit der Schlägerung zu einem späteren, für die Antragsgegner günstigeren Zeitpunkt durchaus einen konkreten Nachteil darstellen kann. |
Normen | BStG §18 Abs1 EisbEG §4 A |
RS0053793 | Die Schadloshaltung umfaßt nur den gemeinen Wert der Sache, das ist jener, den die Sache zur Zeit der Beschädigung (Enteignung) hatte; eine spätere Erhöhung des Marktpreises muß daher unbeachtet bleiben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030389 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-73708