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OGH 10.08.1983, 3Ob541/83

OGH 10.08.1983, 3Ob541/83

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1323 D
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A
RS0030389
Die bloße Hoffnung oder Erwartung, daß die Holzpreise (oder Grundpreise) in Zukunft wieder steigen werden, ist grundsätzlich nicht einmal entgangener Gewinn; denn auch im Rahmen der vollen Genugtuung ist nur jener Gewinn zu ersetzen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war, also nur der wahrscheinliche, nicht aber der bloß mögliche Gewinn.
Normen
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 Abs1 A
RS0053637
Für die Festsetzung einer Entschädigung wegen "zwangsweiser Nutzung" ist zu prüfen, ob und welche konkrete Nachteile dem Enteigneten durch die Notwendigkeit, Schlägerungen zu einem bestimmten, im Betriebsprogramm an sich nicht vorgesehenen Zeitpunkt vorzunehmen, entstanden sind, wobei sich die Unmöglichkeit der Schlägerung zu einem späteren, für die Antragsgegner günstigeren Zeitpunkt durchaus einen konkreten Nachteil darstellen kann.
Normen
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A
RS0053793
Die Schadloshaltung umfaßt nur den gemeinen Wert der Sache, das ist jener, den die Sache zur Zeit der Beschädigung (Enteignung) hatte; eine spätere Erhöhung des Marktpreises muß daher unbeachtet bleiben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030389
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-73708