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OGH 27.06.1984, 3Ob535/84

OGH 27.06.1984, 3Ob535/84

Rechtssatz


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Norm
RS0070594
Die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt nur dann, wenn das Haus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages ein Einfamilienhaus war, nicht aber auch dann, wenn es erst später durch bauliche Veränderungen dazu gemacht wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070594
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-73700