OGH 27.06.1984, 3Ob535/84
OGH 27.06.1984, 3Ob535/84
Rechtssatz
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Norm | |
RS0070594 | Die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt nur dann, wenn das Haus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages ein Einfamilienhaus war, nicht aber auch dann, wenn es erst später durch bauliche Veränderungen dazu gemacht wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070594 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-73700