Suchen Kontrast Hilfe
OGH 14.06.1977, 3Ob535/77

OGH 14.06.1977, 3Ob535/77

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0044228
§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO (jetzt: § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) schließt die Überprüfung der Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens durch den OGH aus.
Normen
RS0036066
Nach dem Tode einer Partei ist die Verfahrenslage im Ehestreit nicht anders zu beurteilen, wie wenn ein vermögensrechtlicher Streit auf die Verfahrenskosten eingeschränkt worden wäre. In einem solchen Fall ist die Anrufung des OGH unzulässig, wie sich aus den §§ 55 und 528 Abs 1 Z 2 ZPO ergibt (vgl auch Fasching IV, 459).
Norm
1.DVEheG §81
RS0057665
Erledigung im Falle des Todes einer der Parteien (vgl auch die anders lautende Entscheidung 1 Ob 4/52).
Normen
RS0036072
Kostenentscheidungen haben auch nach dem Tode einer der beiden Prozeßparteien des Ehescheidungsverfahrens aufrecht zu bleiben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0044228
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-73699