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OGH: Abschlußprovisionen
• 1. Bei Abschlußprovisionen handelt es sich um Ansprüche des Dienstnehmers, die im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses einer Tätigkeit entstehen und die damit zeitlich eindeutig einordenbar sind, mag auch die Fälligkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintreten.
• 2. Wird die Abschlußprovision für vor Eintritt des Versicherungsfalles vermittelte Verträge während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ausgezahlt, so handelt es sich nicht um weiter geleistete Bezüge, die gemäß § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG zum Ruhen des Krankengelds führen, sondern um ein Entgelt für früher erbrachte Leistungen. - (§ 143 Abs. 1 Z 3 ASVG)
( 10 Ob S 93/97 t)