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OGH: Entfall der Wartezeit
• 1. Der Entfall der Wartezeit gemäß § 235 Abs. 3 lit. a ASVG setzt voraus, daß der Betroffene zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles oder des Eintrittes der Berufskrankheit in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz versichert war. Ein Arbeitsunfall, den ein im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Ausland Versicherter erleidet, führt - außer im Fall einer entsprechenden Gleichstellungsbestimmung im zwischenstaatlichen Vertrag - nicht zum Entfall der Wartezeit i. S. d. § 235 Abs. 3 lit. a ASVG.
• 2. Der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 48 EGV kann nicht anspruchsbegründend für einen Zeitraum geltend gemacht werden, zu dem dieser Grundsatz in Österreich nicht galt. Die Gleichstellung eines vor 1994 erlittenen Arbeitsunfalles mit einem im Inland erlittenen käme einer Rückwirkung von Gemeinschaftsrecht gleich, die weder vorgesehen noch zulässig ist. - (§ 235 Abs. 3 lit. a ASVG; Art. 48 EGV)
( 10 Ob S 2334/96 z)