OGH 11.09.1973, 3Ob164/73
OGH 11.09.1973, 3Ob164/73
Rechtssätze
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Norm | ZPO §503 Z4 E4b |
RS0043304 | Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden. |
Normen | |
RS0003411 | Den Bestimmungen der §§ 250, 251 EO über die Unpfändbarkeit liegen Rücksichten öffentlich-rechtlicher Natur zugrunde (Heller-Berger-Stix, KommzEO 4. Aufl 1642). Sie gehören dem Verfahrensrecht an und sind daher immer dann anzuwenden, wenn eine Exekution innerhalb des Geltungsbebietes der EO vorgenommen werden soll, mag diese auch gegen bewegliche Sachen eines Ausländers gerichtet sein, die sich im Inland befinden (Heller-Berger-Stix 1643). |
Normen | |
RS0012132 | Im Rahmen des Begehrens auf Feststellung ( actio confessoria iS des § 523 ABGB ) und Einverleibung eines Geh- und Fahrrechtes ist nicht zu untersuchen, ob einzelne Verhaltensweisen durch diese Dienstbarkeit gedeckt sind oder nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0043304 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-73455