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OGH 11.09.1973, 3Ob164/73

OGH 11.09.1973, 3Ob164/73

Rechtssätze


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Norm
RS0043304
Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden.
Normen
RS0003411
Den Bestimmungen der §§ 250, 251 EO über die Unpfändbarkeit liegen Rücksichten öffentlich-rechtlicher Natur zugrunde (Heller-Berger-Stix, KommzEO 4. Aufl 1642). Sie gehören dem Verfahrensrecht an und sind daher immer dann anzuwenden, wenn eine Exekution innerhalb des Geltungsbebietes der EO vorgenommen werden soll, mag diese auch gegen bewegliche Sachen eines Ausländers gerichtet sein, die sich im Inland befinden (Heller-Berger-Stix 1643).
Normen
RS0012132
Im Rahmen des Begehrens auf Feststellung ( actio confessoria iS des § 523 ABGB ) und Einverleibung eines Geh- und Fahrrechtes ist nicht zu untersuchen, ob einzelne Verhaltensweisen durch diese Dienstbarkeit gedeckt sind oder nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0043304
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-73455