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OGH: Freiwillige Zusatzpensionen
S. 290• Für die Beurteilung der Maßgeblichkeit eines Hinweises auf die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerruflichkeit der Pension im Pensionszuerkennungsschreiben ist - wenn keine individuelle Pensionszusage besteht - entscheidend, ob schon seit jeher grundsätzlich anläßlich der tatsächlichen Gewährung der einzelnen Zusatzpensionen von der beklagten Partei auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit dieser Leistungen hingewiesen wurde. War dies allgemein der Fall, dann bilden diese Kriterien einen wesentlichen Inhalt der Betriebsübung. - (§ 863 Abs. 1 ABGB)
( 8 Ob A 2258/96 h)