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OGH: Alterspension: Ziel
• 1. Das grundsätzliche Ziel jeglicher Alterspension aus der Sozialversicherung ist es, Ersatz für verlorengegangenes Erwerbseinkommen, nicht aber, einem Anspruchswerber ein weiteres zusätzliches Einkommen zu verschaffen, wenn sich der Anspruchswerber nicht auch tatsächlich „zur Ruhe gesetzt hat".
S. 286• 2. Einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist und der ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für diese Gesellschaft entfaltet, ist auch der Gewinn, der ihm als Gesellschafter zufließt, in jenem Umfang als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen, als er zusammen mit dem Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht. - (§ 253 b Abs. 1 Z 4 ASVG)
( 10 Ob S 2471/96 x)