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OGH: Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
• 1. Durch die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 lit. b IESG i. d. F. IRÄG 1994 sollte verhindert werden, daß kurz vor Konkurseröffnung oder einem diesem gleichgestellten Tatbestand überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vereinbart werden.
• 2. Die sachliche Rechtfertigung einer höheren Entlohnung kann auch dann bestehen, wenn es sich nicht - wie in den Materialien zum IRÄG 1994 angeführt - um einen Spezialisten zur Unternehmenssanierung handelt. Einzubeziehen sind auch jene Fälle, in denen an bereits beschäftigte Arbeitnehmer Gehaltserhöhungen gewährt werden, um ansonsten unvermeidbaren, größeren Schaden vom Unternehmen abzuwenden, soweit dabei in quantitativer Hinsicht auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.
• 3. Die sachliche Rechtfertigung ist immer dann zu bejahen, wenn auch ein das Unternehmen fortführender Masseverwalter in einer gleichartigen Situation bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt i. S. d. § 81 KO nicht umhin gekommen wäre, eine Gehaltserhöhung in diesem Ausmaß zu gewähren. - (§ 1 Abs. 3 Z 2 lit. b IESG i. d. F. IRÄG 1994)
( 8 Ob S 2346/96 z)