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OGH 15.12.1954, 2Ob914/54

OGH 15.12.1954, 2Ob914/54

Rechtssatz


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Norm
RS0032893
Die Abtretung des Pflichtteilsanspruches ist bereits vor seiner gerichtlichen Geltendmachung durch Klage oder durch Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren sowie vor einer Anerkennung des Pflichtteilsberechtigten durch Vertrag (Vergleich) möglich. Es ist dem Noterben unbenommen, seine Enterbung anzuerkennen. Wenn er aber seinen Pflichtteilsanspruch einmal abgetreten hat, kann er sich gegenüber dem Vertragspartner nicht darauf berufen, die Abtretung sei nicht wirksam, weil er Enterbung gelten lassen wolle. Es ist im übrigen Sache des Erben, die Rechtmäßigkeit der Enterbung dem Zessionar gegenüber zu erweisen, wie er dies auch dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber tun müßte, wenn dieser seinen Anspruch gegen ihn erheben würde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032893
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-73324