Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berechnung der Schlüsselzahlen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Für die Pflichten der Arbeitgeber/innen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt sind oder ob es sich um teilzeit- oder vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen handelt. Für die Anwendung einzelner ASchG-Bestimmungen (oder für deren Inkrafttreten) ist aber fallweise die Beschäftigtenzahl relevant, wenn das ASchG Schlüsselzahlen vorsieht.
A) Derartige Schlüsselzahlen, die zum Teil schrittweise herabgesetzt werden, gelten für
• Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ab einer regelmäßigen Beschäftigung von 11 Arbeitnehmer/innen: §§ 10 f. ASchG, die erforderliche Anzahl ergibt sich aus dem Anhang der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996.
• Inkrafttreten der Verpflichtung zur Bestellung von Präventivfachkräften (7. Abschnitt ASchG: §§ 73 ff. Sicherheitsfachkräfte, §§ 79 ff. Arbeitsmediziner/innen; Stufenplan gemäß § 115 Abs. 1 ASchG): Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitmediziner/innen tritt unabhängig von der Anzahl der in einer Arbeitsstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer/innen gestaffelt in Kraft. Seit besteht diese Verpflichtung ab einer Beschäftigtenzahl von 101 Arbeitnehmer/innen, f...