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Betriebsübung, neueintretende Mitarbeiter und Inhaltsänderung
Mit zahlreichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Betriebsübung hatte sich der Oberste Gerichtshof jüngst (8 Ob A 145/97 z vom ) zu beschäftigen. Die „Rosinentheorie" (SZ 66/47) wird neuerlich abgelehnt; neueintretende Mitarbeiter sind an den Inhalt einer Betriebsübung auch dann gebunden, wenn sie davon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich diese aber hätten verschaffen können. Eine Änderung einer Betriebsübung kann auch dadurch erfolgen, daß die Mitarbeiter eine Offerte zur Novation durch Realannahme eines höheren Entgelts annehmen.
1. Sachverhalt
In einer Krankenanstalt wurden aufgrund einer Betriebsübung bereits im Jahr 1957 zwischen der Krankenanstalt und der Ärztekammer des betreffenden Bundeslandes vereinbart, sich bezüglich der Entlohnung der angestellten Mittelbauärzte an die in den Landeskrankenhäusern üblichen Richtlinien zu halten. In den Jahren 1964 und 1974 kam es zu Änderungen der diesbezüglichen Regelungen in den Landeskrankenhäusern, wovon die Ärztekammer sämtliche damals im betreffenden Bundesland beschäftigten Spitalsärzte informierte; insbesondere sollten Zwischendienste durch eine Zulage und einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen jährli...