OGH 16.12.1980, 2Ob567/80
OGH 16.12.1980, 2Ob567/80
Rechtssätze
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Norm | AußStrG §9 A2b |
RS0006518 | Einer Partei, der zwar durch ein unrichtiges, allenfalls sogar nichtiges Verfahren ohnedies alles das zuerkannt wurde, was auch in einem gesetzmäßig durchgeführten Verfahren erreichbar gewesen wäre, ist in diesem Sinn das Rechtsschutzbedürfnis an einer Wahrnehmung des Verfahrensmangels oder der Nichtigkeit abzusprechen (Abgabe einer Erbserklärung). |
Normen | |
RS0006849 | Bis zur rechtskräftigen Klärung der Vertretungsfrage ist dem Vertreter, dessen Vertretungsbefugnis bestritten wird, ein Rechtsmittel zuzubilligen. Hier: Vertretung eines Universitätsinstitutes vor Gericht durch dessen Vorstand anstatt durch die Finanzprokuratur. |
Normen | ProkG §2 ProkV §2 UOG §2 |
RS0071610 | Eine etwa fehlende Zustimmung des Institutsvorstandes zur Einbringung des Rekurses beschränkt im Verhältnis nach außen die Befugnisse der Finanzprokuratur nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071610 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-73219