Aliquote Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des halben Familienbonus Plus
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Arthur Zauner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Roland Wagerer, Pappelweg 1/10, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2023 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) hat für das Jahr 2023 keine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt übermittelt.
Mit Datum vom wurde von der belangten Behörde der Einkommensteuerbescheid 2023 erlassen. Dabei wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.047,31 Euro angesetzt, die aus der Kennzahl 341 (Entgelt) einer für den Bf gem § 109a EStG 1988 an das Finanzamt gemeldeten Mitteilung stammen.
Mit Datum vom wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 (in diesem Verfahren nicht beschwerdegegenständlich) und gegen den hier betroffenen Einkommensteuerbescheid 2023 eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bf seine gewerbliche Tätigkeit mit Ende März 2020 beendet habe. Dabei wurde durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 3 EStG 1988 auf § 4 Abs 1 EStG 1988 ein Übergangsgewinn errechnet. Dabei handelte es sich um Provisionsansprüche des Bf aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsmakler, die vertragsgemäß erst nach Ablauf einer Wartefrist abzüglich allfälliger Provisionsrückforderungen aus der Stornierung von Versicherungsverträgen von Kunden ausbezahlt würden. Die daraus resultierende Restforderung zum entspräche einem Betrag in Höhe von 1.522,09 Euro, durch die Auszahlung der in der Mitteilung gem § 109a EStG 1988 angeführten 2.047,31 Euro ergäbe sich eine nachträgliche Betriebseinnahme in Höhe von 525,22 Euro.
Mit Datum vom wurde eine Beschwerdevorentscheidung betreffend das Jahr 2023 erlassen und mit Datum vom zugestellt. Der Beschwerde wurde Folge gegeben, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden gem § 41 Abs 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) nicht angesetzt.
Mit Datum vom wurde über Finanz Online ein Vorlageantrag gem § 264 Abs 2 BAO eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass hinsichtlich des im Jahr 2017 geborenen Kindes des Bf der halbe Familienbonus Plus gem § 33 Abs 3a EStG 1988 und der Unterhaltsabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 beantragt werden. Die Unterhaltszahlungen würden sich aus Alimentationszahlungen an die Kindesmutter und Zahlungen für den Kindergartenplatz des Kindes, insgesamt im Jahr 2023 3.452,30 Euro, zusammensetzen.
Mit Datum vom wurde der Bf von der belangten Behörde aufgefordert hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung ein Gerichtsurteil, einen gerichtlichen oder behördlichen Vergleich oder im Falle einer außerbehördlichen Einigung den schriftlichen Vergleich, sowie alle getätigten Zahlungen betreffend die Unterhaltsleistungen, vorzulegen.
Mit Datum vom wurde vom Bf bekannt gegeben, dass im Jahr 2023 eine mündliche Vereinbarung über den monatlichen Unterhalt und die Kostenaufteilung betreffend Kindergarten existierte. Die im Vorlageantrag angeführten Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter und die Kindergartenbeiträge an die Stadtgemeinde wurden allesamt mittels Kontoauszügen nachgewiesen.
Mit Datum vom wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und von der belangten Behörde eine teilweise Anerkennung des beantragten halben Familienbonus plus und Unterhaltsabsetzbetrages für 10 Monate in 2023 befürwortet. Dies deshalb, weil mangels behördlicher Festsetzung, schriftlicher Vereinbarung bzw Bestätigung der Kindesmutter hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung, die von den Gerichten angewendeten Durchschnittsbedarfsätze (Regelbedarfsätze) anzuwenden wären und diese in 2023 nur für 10 Monate abgedeckt wären.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Familienbeihilfe für den Sohn des Bf, Kind 1, geboren am ****, wurde ganzjährig von der Kindesmutter bezogen.
Der Kindesvater hat im Jahr 2023, mangels behördlicher bzw außerbehördlicher Vereinbarung, freiwillige Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 3.452,30 Euro geleistet.
2. Beweiswürdigung
Der aufgrund des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der vorgelegten Unterlagen festgestellte Sachverhalt ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde vom Bf bestätigt, dass es mit der Kindesmutter nur eine mündliche Vereinbarung hinsichtlich der Unterhaltsleistungen gegeben hat. Die Höhe der geleisteten Zahlungen wurde vollständig nachgewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 steht ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, zu.
Der Familienbonus Plus beträgt gem § 33 Abs 3a Z 1 lit a EStG 1988 bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro.
Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung gem § 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988 entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen gem lit b für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 zusteht beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, für sich im Inland aufhaltende Kinder mit dem nach Z 1 lit a oder lit b zustehende Betrag (abhängig von der Vollendung des 18. Lebensjahres) oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils mit der Hälfte des nach lit a oder lit b zustehenden Betrages, zu berücksichtigen.
Voraussetzung für die Gewährung des halben Familienbonus Plus beim Kindesvater ist, dass diesem für den jeweiligen Monat der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Der (volle) Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des (vollen) Unterhalts in Höhe der Unterhaltsverpflichtung geknüpft. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht demnach nur für jene Kalendermonate zu, in denen der Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde. Werden unvollständige Zahlungen oder Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, als rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Es erfolgt somit behelfsmäßig eine Monatsumrechnung. Eine aliquote Zuerkennung für einen nicht voll durch die Zahlungen gedeckten Monat hat jedoch nicht zu erfolgen.
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich primär aus einer behördlichen Festsetzung (behördlicher Unterhaltsvergleich, vor der Jugendwohlfahrtsbehörde abgeschlossen; Gerichtsurteil), sonst aus einer außerbehördlichen Einigung (schriftlicher Vergleich).
Bei außerbehördlicher Einigung dürfen die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden. Diese kommen nur subsidiär zur Anwendung, wenn weder eine behördliche Festsetzung noch ein schriftlicher Vergleich vorliegt.
Die Regelbedarfsätze sind abstrakte (nicht an die konkrete Einkommenssituation der Eltern angelehnte) Werte und sollen die durchschnittlichen Grundbedürfnisse (Wohnung, Nahrung, Kleidung etc) eines Kindes in Österreich, gestaffelt nach dem Alter des Kindes, repräsentieren (vgl ). Sie werden aus Verbrauchsausgabenstatistiken in Gestalt der Kinderkostenanalyse der Statistik Österreich (durchschnittliche Verbrauchsausgaben für ein in einem Arbeitnehmerhaushalt betreutes Kind) ermittelt und jährlich nach dem Lebenskostenindex aufgewertet.
Für das Jahr 2023 galt für Kinder bis 5 Jahre ein monatlicher Regelbedarfssatz von 320 Euro und für Kinder zwischen 6 und 9 Jahren ein monatlicher Regelbedarfssatz von 410 Euro (siehe nachstehenden Auszug aus dem , 2022-0.918.544, BMF-AV Nr. 160/2022):
Der Sohn des Bf mit Geburtsdatum am **** geboren wurde im Oktober 2023 6 Jahre alt und beträgt der monatliche Regelbedarfssatz 2023 für Jänner - Oktober 320 Euro und für die Monate November - Dezember 410 Euro. Insgesamt wäre somit eine Unterhaltsleistung in Höhe von 4.020 Euro (10 x 320 Euro + 2 x 410 Euro) in 2023 vom Bf zu leisten gewesen, um einen Anspruch auf den vollen Unterhaltsabsetzbetrag zu gewährleisten.
Tatsächlich wurden Unterhaltszahlungen in Höhe von 3.452,30 Euro nachgewiesen. Gemessen am Regelbedarfssatz wurde der Unterhalt für volle 10 Monate geleistet. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht somit für 10 Monate in Höhe von 310 Euro (10 x 31 Euro) und der beantragte halbe Familienbonus Plus stand dem Bf für 10 Monate in Höhe von 833,40 Euro (10 x 166,68/2) zu.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus ergaben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100610.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAF-72940