FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2025
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§ 8 Uneinheitliche Stimmabgabe
Materialien
ErlRV 2320 BlgNR 27. GP 4 (zu § 8)
Diese Regelung erlaubt - angelehnt an § 12 Abs. 1 dritter Satz AktG - Gesellschafterinnen einer FlexKapG, die über mehr als eine Stimme verfügen, ausdrücklich eine uneinheitliche Stimmabgabe, deren Zulässigkeit bei der GmbH umstritten ist (vgl. näher dazu Enzinger in Straube WK GmbHG § 39 Rz 36 ff.).
Der Grund für eine solche uneinheitliche Stimmabgabe kann vor allem darin liegen, dass die betreffende Gesellschafterin ihren Geschäftsanteil zumindest teilweise - insbesondere als Treuhänderin - für eine andere wirtschaftliche Eigentümerin hält. In derartigen Konstellationen sind wie erwähnt auch in einer FlexKapG alle Verpflichtungen nach dem WiEReG (vgl. insbesondere die §§ 3 und 4 betreffend die Sorgfaltspflichten der Rechtsträger sowie die Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümerinnen) einzuhalten, wobei die uneinheitliche Stimmabgabe häufig ein Indiz für abweichendes wirtschaftliches Eigentum sein wird.
Literatur
Artmann/Karollus, AktG I6 (Stand ); Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 (Stand ); Eckert/Schopper, AktG-ON1.00 (Stand ); Kalss/Nowotny/Schauer, ÖGesR2; Koppensteiner/Rüffler (Hrsg), GmbH-Gesetz3 (2007); Napoko...