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ASoK 6, Juni 1997, Seite 198

• 1. Voraussetzung der Integritätsabgeltung ist die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvor schriften. Darunter sind alle Normen des österreichischen Arbeitnehmerschutzes zu verstehen; d. h. nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht des Arbeitnehmers, sondern bloß diejenigen öffentlich-rechtlichen Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbaren staatlichen Eingriffen basieren und typischerweise als Sanktion die Verwaltungsstrafe vorsehen.

• 2. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit als weitere Voraussetzung sind nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.

• 3. Für die Anspruchsbegründung kommt es nicht darauf an, daß nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des vom Dienstgeber zu vertretenden undihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden. Wer im einzelnen den Eintritt des Arbeitsunfalles zu verantworten hat, braucht im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung sohin nicht geklärt zu werden. - (§ 213 a ASVG)

( 10 Ob S 2338/96 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH WEINMEIER
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