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ASoK 6, Juni 1997, Seite 198

• 1. Der Versicherungsfall der Krankheit liegt vor, wenn prognostisch festgestellt werden kann, daß das beim Versicherten vorliegende Leiden einer Behandlung zugänglich ist, wenn auch nur eine geringfügige Besserung des Grundleidens erhofft wird oder wenn die Behandlung eine Verschlechterung des Zustandes hintanzuhalten geeignet ist, mag auch das Grundleiden als solches nicht mehr behebbar sein. Hingegen handelt es sich um einen Asylierungs- oder Pflegefall, wenn ein Krankenhausaufenthalt nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge allein ersetzt und nicht mehr einer erfolgversprechenden Behandlung der Krankheit dient.

• 2. Bei Eintritt des Asylierungsfalles erlischt der Anspruch des Versicherten auf Gewährungder Anstaltspflege durch den Versicherungsträger gemäß § 100 Abs. 1 lit. a ASVG ohne weiteres Verfahren.

• 3. Dem Versicherten muß jedoch in eindeutiger Form, wenn auch nicht durch Bescheid, bekanntgegeben werden, daß der Versicherungsträger die Weitergewährung der Anstaltspflege ablehnt. Bis zu dieser Mitteilung hat der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltspflege zu übernehmen; ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versicherten besteht nur unter den Voraussetzungen des § 107 ASVG. - (§§ 100, 107, 144 ASVG)

( 10 Ob S 2317/96 z)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH WEINMEIER
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