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OGH 03.11.1982, 1Ob776/82

OGH 03.11.1982, 1Ob776/82

Rechtssätze


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Normen
RS0006370
Im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht.
Normen
JWG §9
JWG §26
nöJWG §25
RS0063132
Welche Erziehungsmaßnahme zu ergreifen ist, hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes zu entscheiden. Hiebei ist grundsätzlich zunächst das gelindere Mittel anzuwenden.
Normen
AußStrG §9 A2b
JWG §26 Abs2
MRK Art5 Abs1 litd III4e
MRK Art5 Abs1 litd IV4a
StGG Art8
RS0006766
Wird behauptet, daß durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 26 Abs 2 JWG getroffene Maßnahme das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt wurde, ist die Beschwer nicht deshalb zu verneinen, weil die Heimunterbringung vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens beendet wurde.
Norm
RS0085483
Offenbare Gesetzwidrigkeit kann auch vorliegen, wenn sich eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch setzt (so schon SZ 23/289).
Norm
RS0007527
Unrichtige Beweiswürdigung ist kein im § 16 AußStrG angeführter Beschwerdegrund.
Normen
AußStrG §16 BIII2b
JWG §9
JWG §26
JWG §31
RS0087039
Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 26 JWG rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt; es vermag daher die Behauptung, daß diese Umstände im konkreten Fall zur Rechtfertigung einer derartigen Maßnahme nicht ausreichen, den Anfechtungsgrund "offenbarer Gesetzwidrigkeit" im Sinne des § 16 AußStrG nicht herzustellen (ebenso EFSlg 12732, 17733, 12735, 14700 ua).
Norm
JWG §9: JWG §26
RS0063173
Erziehungshilfe ist der Sammelname für eine Gruppe von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, denen der Zweck gemeinsam ist, die bei einem Minderjährigen bestehende Verwahrlosungsgefahr zu bekämpfen, um den Eintritt effektiver Verwahrlosung zu verhüten; im grundsätzlich vorbeugenden Charakter der Erziehungshilfe liegt die Abgrenzung zur Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung, die wieder grundsätzlich repressiven Charakter tragen.
Normen
B-VG Art94
JWG §26 Abs2
RS0053922
Ob die Art und Weise, wie die Kindesabnahme durch die Organge der Verwaltungsbehörede erfolgte, gesetzwidrig war, kann im Verfahren nach § 26 JWG nicht nachgeprüftt werden, da es sich bei der dabei angewendeten Befehlsgewalt und Zwangsgewalt um hoheitliche Maßnahmen der Verwaltung handelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006370
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-72732