OGH 03.11.1982, 1Ob776/82
OGH 03.11.1982, 1Ob776/82
Rechtssätze
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Normen | |
RS0006370 | Im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht. |
Normen | JWG §9 JWG §26 nöJWG §25 |
RS0063132 | Welche Erziehungsmaßnahme zu ergreifen ist, hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes zu entscheiden. Hiebei ist grundsätzlich zunächst das gelindere Mittel anzuwenden. |
Normen | |
RS0006766 | Wird behauptet, daß durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 26 Abs 2 JWG getroffene Maßnahme das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt wurde, ist die Beschwer nicht deshalb zu verneinen, weil die Heimunterbringung vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens beendet wurde. |
Norm | AußStrG §16 BIII1 |
RS0085483 | Offenbare Gesetzwidrigkeit kann auch vorliegen, wenn sich eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch setzt (so schon SZ 23/289). |
Norm | AußStrG §16 BII3b |
RS0007527 | Unrichtige Beweiswürdigung ist kein im § 16 AußStrG angeführter Beschwerdegrund. |
Normen | |
RS0087039 | Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 26 JWG rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt; es vermag daher die Behauptung, daß diese Umstände im konkreten Fall zur Rechtfertigung einer derartigen Maßnahme nicht ausreichen, den Anfechtungsgrund "offenbarer Gesetzwidrigkeit" im Sinne des § 16 AußStrG nicht herzustellen (ebenso EFSlg 12732, 17733, 12735, 14700 ua). |
Norm | JWG §9: JWG §26 |
RS0063173 | Erziehungshilfe ist der Sammelname für eine Gruppe von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, denen der Zweck gemeinsam ist, die bei einem Minderjährigen bestehende Verwahrlosungsgefahr zu bekämpfen, um den Eintritt effektiver Verwahrlosung zu verhüten; im grundsätzlich vorbeugenden Charakter der Erziehungshilfe liegt die Abgrenzung zur Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung, die wieder grundsätzlich repressiven Charakter tragen. |
Normen | B-VG Art94 JWG §26 Abs2 |
RS0053922 | Ob die Art und Weise, wie die Kindesabnahme durch die Organge der Verwaltungsbehörede erfolgte, gesetzwidrig war, kann im Verfahren nach § 26 JWG nicht nachgeprüftt werden, da es sich bei der dabei angewendeten Befehlsgewalt und Zwangsgewalt um hoheitliche Maßnahmen der Verwaltung handelt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006370 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-72732