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OGH: Leistungsentzug nach § 99 Abs. 1 ASVG
• Ein Leistungsentzug nach § 99 Abs. 1 ASVG setzt eine wesentliche entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit denen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind; nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug hingegen, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. - (§ 99 ASVG; § 9 BPGG)
S. 191Der Entscheidung des OGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1932 geborene Rentner bezieht von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern seit 1985 eine Erwerbsunfähigkeitspension samt Ausgleichszulage. 1959 erlitt er bei Holzarbeiten eine Prellungsverletzung am linken Auge sowie 1973 eine ebensolche Verletzung auch am rechten Auge mit nachfolgender Erblindung desselben. 1974 wurde am linken Auge eine Staroperation durchgeführt; mittels einer Starkorrekturbrille besteht beim linken Auge eine gute Sehschärfe für Ferne und Nähe; das Sehvermögen links ist mit dieser Brille praktisch normal. Der Pensionist ist in der Lage, alle Tätigkeiten des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu verrichten; er benötigt auch keine Mobilitätshilfe. Er kann auch selbst ein ...