OGH 29.06.1983, 1Ob616/83
OGH 29.06.1983, 1Ob616/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0064166 | In Benachteiligungsabsicht handelt der Gemeinschuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet sein, wenn er auch nicht der einzige Beweggrund sein muss. |
Normen | |
RS0033558 | Wer eine Leistung erbracht hat, die er nicht schuldig war und deshalb zurückfordert, hat seinen Irrtum zu beweisen, es sei denn, dass nach Sachlage die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld nicht in Frage kommt (grundsätzliche Ausführungen, abweichend von SZ 13/262). |
Norm | KO §28 Z1 |
RS0064273 | Entscheidender Zeitpunkt für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht ist die Vornahme der Rechtshandlung; nachträgliche Kenntnis schadet nicht. |
Normen | AnfO §3 Z1 KO §29 Z1 |
RS0050235 | Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Gewährung einer Stundung kann Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Einräumung von Belastungsverboten und Veräußerungsverboten zugunsten eines Dritten) sein. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist für die Annahme von Entgeltlichkeit nicht entscheidend, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert als Entgelt ansahen und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten. Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt. |
Norm | KO §2 Abs2 |
RS0064005 | Die Rechtswirkungen des Konkurses sind auch beim Anschlusskonkurs nicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zurückzubeziehen. |
Norm | KO §29 |
RS0064336 | Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht. In diesem Sinn kann auch die freiwillige Übernahme oder die Bezahlung einer fremden Schuld eine unentgeltliche Verfügung darstellen. |
Norm | KO §28 |
RS0064172 | Die Benachteiligungsabsicht bildet einen unabdingbaren Bestandteil dieses Anfechtungsgrundes; sie ist daher vom klagenden Masseverwalter zu behaupten und zu beweisen. |
Normen | |
RS0051572 | Keine Verpflichtung des Ausgleichsschuldners, sich vor jeder zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörigen Handlung zu vergewissern, ob nicht der Ausgleichsverwalter Einspruch erhebt; nur wo er Anlaß hat anzunehmen, daß der Ausgleichsverwalter Einspruch erheben werde, würde er schuldhaft handeln, wenn er über die Wahrscheinlichkeit des Einspruches hinwegginge. Der Einspruch muß dem Schuldner vor Vornahme der Handlung zugekommen sein. Ein späterer Einspruch macht das Geschäft nicht zu einem unerlaubten. Dem Dritten, mit dem das Geschäft geschlossen wurde, muß die Verbotswidrigkeit der Handlung bekannt sein. Er muß also erkennen, daß die Handlung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht und der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. Mußte ihm nur eines dieser Momente nicht bekannt sein, so tritt Unwirksamkeit der Handlung nicht ein. Die subjektiven Voraussetzungen müssen beim Dritten im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung vorhanden sein. Nachträglicher böser Glaube schadet nicht. |
Norm | KO §29 Z1 |
RS0064358 | Regelmäßig liegt bei einer Schuldübernahme (dreipersönliches Verhältnis) die unentgeltliche Zuwendung nicht im Verhältnis zum Gläubiger vor, weil dieser ja nur das bekommt, was ihm rechtens gebührt, sondern allenfalls im Verhältnis zum (Altschuldner) Schuldner, der damit von einer Verbindlichkeit befreit wird. Im Konkurs des Dritten kann dann der Masseverwalter den Anspruch gegen den freigiebig Bedachten ausüben. |
Norm | |
RS0051621 | Liegt eine nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Rechtshandlung der späteren Gemeinschuldnerin nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vor, kann der spätere Anfechtungsgegner nicht annehmen, daß der Ausgleichsverwalter der Zahlung einer Nichtschuld zugestimmt hat. Er wäre daher verpflichtet, durch Anfrage beim Ausgleichsverwalter klarzustellen, ob dieser seine Zustimmung gegeben hat. |
Norm | KO §29 |
RS0064320 | Zumindest dann, wenn die Einbringlichkeit der Forderung des Dritten durch eine Bankhaftung voll sichergestellt ist, liegt eine unentgeltliche Zuwendung nicht im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Gemeinschuldner, sondern im Verhältnis vom Gemeinschuldner zum Schuldner vor. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064166 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-72628