Suchen Hilfe
OGH 29.06.1983, 1Ob616/83

OGH 29.06.1983, 1Ob616/83

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
KO §29
RS0064320
Zumindest dann, wenn die Einbringlichkeit der Forderung des Dritten durch eine Bankhaftung voll sichergestellt ist, liegt eine unentgeltliche Zuwendung nicht im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Gemeinschuldner, sondern im Verhältnis vom Gemeinschuldner zum Schuldner vor.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064320
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-72628