OGH 29.06.1983, 1Ob616/83
OGH 29.06.1983, 1Ob616/83
Rechtssatz
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Norm | KO §29 |
RS0064320 | Zumindest dann, wenn die Einbringlichkeit der Forderung des Dritten durch eine Bankhaftung voll sichergestellt ist, liegt eine unentgeltliche Zuwendung nicht im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Gemeinschuldner, sondern im Verhältnis vom Gemeinschuldner zum Schuldner vor. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064320 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-72628