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OGH 20.05.1981, 1Ob611/81

OGH 20.05.1981, 1Ob611/81

Rechtssätze


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Norm
MG §19 Abs2 Z3 B3
RS0067617
Der OGH hat wiederholt (MietSlg 1334, 1859 ua) ausgesprochen, daß die in § 19 Abs 2 Z 3 MG verwendeten Ausdrücke "Mitbewohner" und "Zusammenwohnen" im weiteren Sinne aufzufassen sind. Es kommt nur darauf an, ob das Verhalten des Mieters geeignet ist, einer Person, die infolge der Beziehung ihrer Wohnung zu der des Gekündigten von einem solchen Verhalten überhaupt erreicht werden kann, das Wohnen zu verleiden.
Normen
MG §19 Abs2 Z3 B2b
MG §19 Abs2 Z3 B3
RS0067990
Die Worte "Mitbewohner" und "Zusammenwohnen" sind in einem weiteren Sinn zu verstehen. Der Kündigungsgrund ist gegeben, wenn ein besonderes Naheverhältnis des Hauseigentümers zum gekündigten Mieter in der Weise besteht, daß der in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnende Hauseigentümer vom Verhalten des gekündigten Mieters bzw jener Person, für die der Mieter einzustehen hat, erreicht wird (hier: Erregung störenden Lärms zur Nachtzeit).
Normen
MG §19 Abs2 Z3 B2a
MG §19 Abs2 Z3 B3
RS0067808
Auch wiederholte Beschimpfungen von nahen Angehörigen (Ehemann der Hauseigentümerin, deren Schwester), die im Hause erkennbar Interessen des Vermieters wahrzunehmen bzw dessen Aufträge zu erfüllen haben, stellen den Kündigungsgrund war, weil auch ein solches Verhalten geeignet ist, dem Vermieter das Zusammenwohnen mit dem Bestandnehmer zu verleiden. Es liegt bei einem solchen Verhalten zwar nicht der

3. Fall des § 19 Abs 2 Z 3 MG, der schon bei einer einzigen nicht geringfügigen Handlung gegeben ist, wohl aber der zweite Fall dieser Gesetzesstelle vor.
Norm
MG §19 Abs2 Z3 B2b
RS0067983
Der Betrieb einer Lautsprecheranlage kann den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG begründen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0067617
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-72621