OGH 20.05.1981, 1Ob611/81
OGH 20.05.1981, 1Ob611/81
Rechtssätze
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Norm | MG §19 Abs2 Z3 B3 |
RS0067617 | Der OGH hat wiederholt (MietSlg 1334, 1859 ua) ausgesprochen, daß die in § 19 Abs 2 Z 3 MG verwendeten Ausdrücke "Mitbewohner" und "Zusammenwohnen" im weiteren Sinne aufzufassen sind. Es kommt nur darauf an, ob das Verhalten des Mieters geeignet ist, einer Person, die infolge der Beziehung ihrer Wohnung zu der des Gekündigten von einem solchen Verhalten überhaupt erreicht werden kann, das Wohnen zu verleiden. |
Normen | MG §19 Abs2 Z3 B2b MG §19 Abs2 Z3 B3 |
RS0067990 | Die Worte "Mitbewohner" und "Zusammenwohnen" sind in einem weiteren Sinn zu verstehen. Der Kündigungsgrund ist gegeben, wenn ein besonderes Naheverhältnis des Hauseigentümers zum gekündigten Mieter in der Weise besteht, daß der in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnende Hauseigentümer vom Verhalten des gekündigten Mieters bzw jener Person, für die der Mieter einzustehen hat, erreicht wird (hier: Erregung störenden Lärms zur Nachtzeit). |
Normen | MG §19 Abs2 Z3 B2a MG §19 Abs2 Z3 B3 |
RS0067808 | Auch wiederholte Beschimpfungen von nahen Angehörigen (Ehemann der Hauseigentümerin, deren Schwester), die im Hause erkennbar Interessen des Vermieters wahrzunehmen bzw dessen Aufträge zu erfüllen haben, stellen den Kündigungsgrund war, weil auch ein solches Verhalten geeignet ist, dem Vermieter das Zusammenwohnen mit dem Bestandnehmer zu verleiden. Es liegt bei einem solchen Verhalten zwar nicht der 3. Fall des § 19 Abs 2 Z 3 MG, der schon bei einer einzigen nicht geringfügigen Handlung gegeben ist, wohl aber der zweite Fall dieser Gesetzesstelle vor. |
Norm | MG §19 Abs2 Z3 B2b |
RS0067983 | Der Betrieb einer Lautsprecheranlage kann den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG begründen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0067617 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-72621