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OGH 20.05.1981, 1Ob611/81

OGH 20.05.1981, 1Ob611/81

Rechtssätze


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Normen
MG §19 Abs2 Z3 B2a
MG §19 Abs2 Z3 B3
RS0067808
Auch wiederholte Beschimpfungen von nahen Angehörigen (Ehemann der Hauseigentümerin, deren Schwester), die im Hause erkennbar Interessen des Vermieters wahrzunehmen bzw dessen Aufträge zu erfüllen haben, stellen den Kündigungsgrund war, weil auch ein solches Verhalten geeignet ist, dem Vermieter das Zusammenwohnen mit dem Bestandnehmer zu verleiden. Es liegt bei einem solchen Verhalten zwar nicht der

3. Fall des § 19 Abs 2 Z 3 MG, der schon bei einer einzigen nicht geringfügigen Handlung gegeben ist, wohl aber der zweite Fall dieser Gesetzesstelle vor.
Normen
MG §19 Abs2 Z3 B2b
MG §19 Abs2 Z3 B3
RS0067990
Die Worte "Mitbewohner" und "Zusammenwohnen" sind in einem weiteren Sinn zu verstehen. Der Kündigungsgrund ist gegeben, wenn ein besonderes Naheverhältnis des Hauseigentümers zum gekündigten Mieter in der Weise besteht, daß der in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnende Hauseigentümer vom Verhalten des gekündigten Mieters bzw jener Person, für die der Mieter einzustehen hat, erreicht wird (hier: Erregung störenden Lärms zur Nachtzeit).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067808
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-72621