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OGH 18.12.1979, 1Ob530/79

OGH 18.12.1979, 1Ob530/79

Rechtssätze


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Normen
RS0026645
Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den §§ 1299 und 1300 ABGB besteht nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete.
Normen
RS0026234
Der OGH folgt in ständiger Rechtsprechung (SZ 9/76, JBl 1936,300; EvBl 1965/321; EvBl 1967/112 ua) der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach §§ 1299, 1300 ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist und in diesen gesetzlichen Bestimmungen keine absolute Norm liegt, die einen über den Umfang der aus § 1295 ABGB ableitbaren Ansprüche hinausgehenden Schutz statuieren würde.
Norm
RS0026631
Keine Haftung für die auf Ersuchen aus Gefälligkeit unentgeltlich erteilte Auskunft.
Normen
RS0026527
Die Erteilung einer Auskunft ist der Ratserteilung gleichzuhalten.
Norm
RS0026513
Soweit die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt, ist nur für eine wissentlich unrichtige Auskunft einzustehen; ersterenfalls wird jedoch auch für eine bloß fahrlässige Verletzung der vertraglichen Verpflichtung gehaftet.
Normen
RS0026786
Erstattet ein Wirtschaftsprüfer bewußt oder leichtfertig ein unrichtiges Gutachten über die Kreditwürdigkeit eines kaufmännischen Unternehmens, so haftet er nicht nur seinem Auftraggeber auf Schadenersatz, sondern er kann auch gegenüber einem Dritten schadenersatzpflichtig sein, der von dem Gutachten Kenntnis erhalten und daraufhin dem Unternehmen Kredit gewährt hat, sofern dem Wirtschaftsprüfer hinsichtlich des hiedurch dem Dritten entstandenen Schaden wenigstens bedingter Vorsatz zur Last fällt.

BGH vom , VI ZR 132/55; Veröff: MDR 1957,29 mit Anmerkung von Pohle
Normen
RS0022548
Bezieht sich die Anfrage eines Kunden über die Unschädlichkeit eines Produktes auf die vom Befragten erzeugte Ware, so ist die Auskunft hierüber im Zweifel nicht auf gleichartige Produkte anderer Erzeuger zu beziehen, wenn es sich nicht wenigstens um eine standardisierte Ware handelt. Der auskunftgebende Produzent haftet deshalb auch dann nicht für falsche Auskunft, wenn die Ware des Dritten denselben Mangel (Schädlichkeit) ausweist wie die (nicht verwendete) eigene.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0026645
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-72542