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OGH 18.12.1979, 1Ob530/79

OGH 18.12.1979, 1Ob530/79

Rechtssatz


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Normen
RS0022548
Bezieht sich die Anfrage eines Kunden über die Unschädlichkeit eines Produktes auf die vom Befragten erzeugte Ware, so ist die Auskunft hierüber im Zweifel nicht auf gleichartige Produkte anderer Erzeuger zu beziehen, wenn es sich nicht wenigstens um eine standardisierte Ware handelt. Der auskunftgebende Produzent haftet deshalb auch dann nicht für falsche Auskunft, wenn die Ware des Dritten denselben Mangel (Schädlichkeit) ausweist wie die (nicht verwendete) eigene.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022548
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-72542