OGH 12.04.1978, 1Ob33/77
OGH 12.04.1978, 1Ob33/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS0010449 | Der neben dem Unterlassungsanspruch bestehende Anspruch auf Ersatz des Schadens ist als Ausgleichsanspruch anzusehen und wird daher ohne Rücksicht auf Verschulden gewährt. (SZ 11/233, 25/67) |
Normen | |
RS0045800 | Der wasserrechtliche Schutz wird verbauten Grundstücken nicht gewährt. Wenn der Schutz von Baulichkeiten bezweckt wird, ist daher der Rechtsweg zulässig. |
Normen | |
RS0010519 | Nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstückes haftet für den durch Immissionen der im § 364 ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt (JBl 1933,59, DREvBl 1938,513, 2 Ob 160/56). |
Normen | |
RS0010489 | "Nachbar" i.S. dieser Bestimmung ist auch der mittelbare Nachbar, das ist derjenige, in dessen Umkreis sich die Einwirkungen äußern. |
Normen | |
RS0011053 | Die Vorschriften des § 39 Abs 1 WRG 1959 - wonach niemand (s.H. Krzizek Kommentar zum Wasserrechtsgesetz Seite 181) den natürlichen Abfluss der sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes willkürlich ändern darf, ebenso wie die Vorschrift des § 413 ABGB, die bestimmt, dass niemand solche Werke oder Pflanzungen anlegen darf, die den ordentlichen Lauf eines Flusses verändern, - stellen Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgen. |
Normen | JN §1 CVIII WRG §39 Abs2 |
RS0045777 | Unter dem Wort "Grundstück" nach § 39 Abs 2 WRG ist nur ein Grundstück landwirtschaftlichen Charakters zu verstehen und die Anwendung dieser Vorschrift schon dann ausgeschlossen ist, wenn nur das obere oder das untere Grundstück den Charakter eines landwirtschaftlichen Grundstückes nicht aufweist. |
Norm | |
RS0010542 | Eine einmalige Einwirkung, die keine länger währenden Folgen nach sich zieht und auch keine Wiederholung befürchten läßt, soll nicht zum Anlaß schikanöser Untersagungs- oder Ersatzansprüche genommen werden; führt die Einwirkung dagegen zu Dauerfolgen auf dem Nachbargrundstück, ist sie als Immission nach § 364 ABGB zu qualifizieren. ( Schädigung von Weinstöcken durch Spritzung auf dem Nachbargrundstück ). Nach § 364 ABGB steht dem Beeinträchtigten ein Ausgleichsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob den Beklagten irgendein Verschulden trifft. |
Normen | JN §1 CVIII WRG §39 |
RS0046025 | Treffen baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung, dann ist § 39 WRG 1959 auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden, zumal der Bestimmung selbst eine Einschränkung auf landwirtschaftliche Grundstücke nicht zu entnehmen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0010449 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-72434