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OGH 12.04.1978, 1Ob33/77

OGH 12.04.1978, 1Ob33/77

Rechtssätze


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Normen
RS0010449
Der neben dem Unterlassungsanspruch bestehende Anspruch auf Ersatz des Schadens ist als Ausgleichsanspruch anzusehen und wird daher ohne Rücksicht auf Verschulden gewährt. (SZ 11/233, 25/67)
Normen
JN §1 CVIII
WRG §39 Abs1
WRG §39 Abs2
RS0045800
Der wasserrechtliche Schutz wird verbauten Grundstücken nicht gewährt. Wenn der Schutz von Baulichkeiten bezweckt wird, ist daher der Rechtsweg zulässig.
Normen
RS0010519
Nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstückes haftet für den durch Immissionen der im § 364 ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt (JBl 1933,59, DREvBl 1938,513, 2 Ob 160/56).
Normen
RS0010489
"Nachbar" i.S. dieser Bestimmung ist auch der mittelbare Nachbar, das ist derjenige, in dessen Umkreis sich die Einwirkungen äußern.
Normen
RS0011053
Die Vorschriften des § 39 Abs 1 WRG 1959 - wonach niemand (s.H. Krzizek Kommentar zum Wasserrechtsgesetz Seite 181) den natürlichen Abfluss der sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes willkürlich ändern darf, ebenso wie die Vorschrift des § 413 ABGB, die bestimmt, dass niemand solche Werke oder Pflanzungen anlegen darf, die den ordentlichen Lauf eines Flusses verändern, - stellen Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgen.
Normen
JN §1 CVIII
WRG §39 Abs2
RS0045777
Unter dem Wort "Grundstück" nach § 39 Abs 2 WRG ist nur ein Grundstück landwirtschaftlichen Charakters zu verstehen und die Anwendung dieser Vorschrift schon dann ausgeschlossen ist, wenn nur das obere oder das untere Grundstück den Charakter eines landwirtschaftlichen Grundstückes nicht aufweist.
Norm
RS0010542
Eine einmalige Einwirkung, die keine länger währenden Folgen nach sich zieht und auch keine Wiederholung befürchten läßt, soll nicht zum Anlaß schikanöser Untersagungs- oder Ersatzansprüche genommen werden; führt die Einwirkung dagegen zu Dauerfolgen auf dem Nachbargrundstück, ist sie als Immission nach § 364 ABGB zu qualifizieren. ( Schädigung von Weinstöcken durch Spritzung auf dem Nachbargrundstück ). Nach § 364 ABGB steht dem Beeinträchtigten ein Ausgleichsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob den Beklagten irgendein Verschulden trifft.
Normen
JN §1 CVIII
WRG §39
RS0046025
Treffen baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung, dann ist § 39 WRG 1959 auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden, zumal der Bestimmung selbst eine Einschränkung auf landwirtschaftliche Grundstücke nicht zu entnehmen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0010449
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-72434