OGH 27.03.1963, 1Ob31/63
OGH 27.03.1963, 1Ob31/63
Rechtssätze
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Normen | AHG §9 ZPO §528 C3 |
RS0044223 | Wenn sich auch beide Unterinstanzen darüber einig sind, dass eine Klage unzulässig und deswegen zurückzuweisen ist, so kann von einer bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes doch nicht gesprochen werden, wenn das Erstgericht von der Annahme ausgegangen ist, dass wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges eine Klage überhaupt nicht statthaft ist, während das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, aber erklärt hat, dass die Klage nicht beim Bezirksgericht gegen den Beklagten, sondern bei dem nach den Bestimmungen des AHG ausschließlich zuständigen LGZ Wien gegen die Republik Österreich einzubringen wäre. |
Norm | AHG §1 Cd10 |
RS0049857 | Falls es sich um Ersatzansprüche aus dem Betrieb der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung handelt, kommen die Vorschriften des AHG dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um Schäden aus der mangelhaften Erfüllung der Verträge (insbesondere bei Verlust von Sendungen) handelt. Die Bestimmungen des AHG greifen hingegen Platz, wenn ein Postorgan gleichsam als verlängerte Hand des Gerichtes Rechtsverletzungen begeht (hier: Verletzung der Zustellvorschriften der ZPO). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044223 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-72423