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OGH 27.03.1963, 1Ob31/63

OGH 27.03.1963, 1Ob31/63

Rechtssätze


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Normen
AHG §9
ZPO §528 C3
RS0044223
Wenn sich auch beide Unterinstanzen darüber einig sind, dass eine Klage unzulässig und deswegen zurückzuweisen ist, so kann von einer bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes doch nicht gesprochen werden, wenn das Erstgericht von der Annahme ausgegangen ist, dass wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges eine Klage überhaupt nicht statthaft ist, während das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, aber erklärt hat, dass die Klage nicht beim Bezirksgericht gegen den Beklagten, sondern bei dem nach den Bestimmungen des AHG ausschließlich zuständigen LGZ Wien gegen die Republik Österreich einzubringen wäre.
Norm
AHG §1 Cd10
RS0049857
Falls es sich um Ersatzansprüche aus dem Betrieb der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung handelt, kommen die Vorschriften des AHG dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um Schäden aus der mangelhaften Erfüllung der Verträge (insbesondere bei Verlust von Sendungen) handelt. Die Bestimmungen des AHG greifen hingegen Platz, wenn ein Postorgan gleichsam als verlängerte Hand des Gerichtes Rechtsverletzungen begeht (hier: Verletzung der Zustellvorschriften der ZPO).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044223
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-72423