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OGH 27.03.1963, 1Ob31/63

OGH 27.03.1963, 1Ob31/63

Rechtssatz


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Norm
AHG §1 Cd10
RS0049857
Falls es sich um Ersatzansprüche aus dem Betrieb der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung handelt, kommen die Vorschriften des AHG dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um Schäden aus der mangelhaften Erfüllung der Verträge (insbesondere bei Verlust von Sendungen) handelt. Die Bestimmungen des AHG greifen hingegen Platz, wenn ein Postorgan gleichsam als verlängerte Hand des Gerichtes Rechtsverletzungen begeht (hier: Verletzung der Zustellvorschriften der ZPO).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0049857
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-72423