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OGH: Firmenpension
• Besteht eine betriebliche Übung, aus der der Arbeitnehmer entnehmen durfte, daß auch er einen Pensionszuschuß erhalten werde, den der Betriebsrat für die Arbeitnehmer der Höhenach ermitteln und überprüfen konnte, und wird der Arbeitnehmer in der solcherart entstandenen Vertrauenslage noch dadurch bestärkt, daß ihm maßgebliche Vertreter des Arbeitgebers ausdrücklich und vorbehaltlos eine hohe Firmenpension in Aussicht stellen, so kann dieser Anspruch durch den erstmaligen Widerrufsvorbehalt im jeweiligen Pensionszuerkennungsschreiben nicht mehr einseitig beseitigt werden. - (§ 863 ABGB)
„Einerseits gab es im Betrieb die im Jahre 1956 erstellten Richtlinien und es war allgemein bekannt, daß eine solche Firmenpension gewährt wird und daß diese von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig war. Der Betriebsrat wußte bereits seit den „Siebzigerjahren", wie diese Pensionszuschüsse zu berechnen waren, und prüfte die Pensionsberechnungen nach. Damit war aber das Wissen und die jeweilige Höhe der Zuschüsse von der beklagten Partei bereits in die Sphäre der Arbeitnehmer gelangt. Dazu kommt, daß nicht irgendein Personalsachbearbeiter (DRdA 1990/2 [Grillberger] m. w. H.), sondern der Personalchef se...