OGH 28.10.1971, 1Ob287/71
OGH 28.10.1971, 1Ob287/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS0007002 | Wenn weitere Erhebungen nicht notwendig und die Sache daher spruchreif ist, ist der Oberste Gerichtshof berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden, auch wenn er einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes aufhebt. |
Norm | Tir HöfeG §1 |
RS0063713 | Bestand und Umfang des Erbhofes werden nur durch die grundbücherliche Eintragung bestimmt; hievon abweichende Vereinbarungen der Beteiligten sind unerheblich. |
Normen | Tir HöfeG §1 Tir HöfeG §3 Tir HöfeG §7 |
RS0063716 | Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes (§ 3 Abs 1 Tir HöfeG) nicht mehr bestehen. Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht. |
Norm | Tir HöfeG §7 |
RS0063731 | Das Recht des Eigentümers, die Aufhebung der Höfeeigenschaft eines geschlossenen Hofes zu beantragen, ist ein höchstpersönliches, nicht vererbliches. Es kann nur vom Eigentümer (Anerben) ausgeübt werden, nicht aber von einem anderen Erben oder einer Verlassenschaft. |
Norm | Tir HöfeG §15 |
RS0063752 | Der Anerbe ist hinsichtlich des geschlossenen Hofes nicht Vermächtnisnehmer, sondern Erbe; er erwirbt den Hof mit seinem Zubehör als Gesamtnachfolger des Erblassers, auch wenn der Nachlaß nach dem Verhältnis der Erbquoten eingeantwortet wird. |
Normen | Krnt HöfeG §8 Krnt HöfeG §10 Abs2 |
RS0063509 | 1. Das Kärntner Erbhöfegesetz begründet nicht nur Erbteilungsvorschriften, sondern eine Sondererbfolge. 2. Der Anerbe übernimmt die seine Erbsquote übersteigenden Anteile am Erbhof nicht von seinen Miterben. Er erwirbt sie zur Gänze vom Erblasser unmittelbar, auch wenn der Nachlaß allen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbsquote und nicht etwa dem Hofübernehmer allein eingeantwortet wurde. 3. Die Erbteilsforderungen der weichenden Erben sind nicht das Entgelt des Hofübernehmers für die Überlassung von deren Anteilen am Erbhof und sonstigen Nachlaß. 4. Die sind auch keine gesetzlichen Vermächtnisse. 5. Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer des weichenden Erben ist nicht sein Anteil an dem ihm eingeantworteten Nachlaß, sondern die Erbteilungsforderungen. ; Veröff: NZ 1965,157 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007002 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-72397