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OGH 28.10.1971, 1Ob287/71

OGH 28.10.1971, 1Ob287/71

Rechtssatz


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Normen
Krnt HöfeG §8
Krnt HöfeG §10 Abs2
RS0063509
1. Das Kärntner Erbhöfegesetz begründet nicht nur Erbteilungsvorschriften, sondern eine Sondererbfolge.

2. Der Anerbe übernimmt die seine Erbsquote übersteigenden Anteile am Erbhof nicht von seinen Miterben. Er erwirbt sie zur Gänze vom Erblasser unmittelbar, auch wenn der Nachlaß allen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbsquote und nicht etwa dem Hofübernehmer allein eingeantwortet wurde.

3. Die Erbteilsforderungen der weichenden Erben sind nicht das Entgelt des Hofübernehmers für die Überlassung von deren Anteilen am Erbhof und sonstigen Nachlaß.

4. Die sind auch keine gesetzlichen Vermächtnisse.

5. Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer des weichenden Erben ist nicht sein Anteil an dem ihm eingeantworteten Nachlaß, sondern die Erbteilungsforderungen.

; Veröff: NZ 1965,157

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063509
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-72397