OGH 28.10.1971, 1Ob287/71
OGH 28.10.1971, 1Ob287/71
Rechtssatz
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Normen | Krnt HöfeG §8 Krnt HöfeG §10 Abs2 |
RS0063509 | 1. Das Kärntner Erbhöfegesetz begründet nicht nur Erbteilungsvorschriften, sondern eine Sondererbfolge. 2. Der Anerbe übernimmt die seine Erbsquote übersteigenden Anteile am Erbhof nicht von seinen Miterben. Er erwirbt sie zur Gänze vom Erblasser unmittelbar, auch wenn der Nachlaß allen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbsquote und nicht etwa dem Hofübernehmer allein eingeantwortet wurde. 3. Die Erbteilsforderungen der weichenden Erben sind nicht das Entgelt des Hofübernehmers für die Überlassung von deren Anteilen am Erbhof und sonstigen Nachlaß. 4. Die sind auch keine gesetzlichen Vermächtnisse. 5. Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer des weichenden Erben ist nicht sein Anteil an dem ihm eingeantworteten Nachlaß, sondern die Erbteilungsforderungen. ; Veröff: NZ 1965,157 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063509 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-72397