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OGH 25.10.1972, 1Ob211/72

OGH 25.10.1972, 1Ob211/72

Rechtssätze


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Normen
RS0008880
Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in eine Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (vgl SZ 40/154). Als maßgebend kann vielmehr nur der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzeswortlautes angesehen werden (SZ 41/119). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen (SZ 39/102; JBl 1961,425).
Norm
RS0057565
Die Aufrechterhaltung der Ehe entspricht grundsätzlich den Sittengesetzen.
Norm
RS0057127
Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerspruches der Beklagten sind die Zerrüttungsursachen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und es bedarf zugleich der Prüfung der Frage, gegen welchen der beiden Ehegatten unter Anwendung der Maßstäbe der §§ 47 bis 49 EheG der schwerere Schuldvorwurf zu erheben ist (EFSlg 8578, 6967, EvBl 1964/224, 1 Ob 206/70 ua).
Norm
RS0057435
Das Gericht darf dem Eheteil, der ausschließlich oder überwiegend an der Zerrüttung der Ehe schuld trägt, nicht behilflich sein, sich gegen den Willen des anderen, an der Ehe festhaltenden Teiles, von einer durch die Eheschließung übernommenen, nunmehr lästig gewordenen Verpflichtung zu befreien.
Norm
RS0056980
Der Widerspruch des schuldlosen Ehegatten schließt grundsätzlich die vom Schuldigen angestrebte Scheidung aus. Dieser Grundsatz kann nur durchbrochen werden, wenn das Begehren auf Fortbestand der zerrütteten Ehe sittenwidrig ist. Das Festhalten an der Ehe aus finanziellen Gründen ist nicht sittenwidrig.
Normen
RS0057106
Die Änderungen der §§ 502, 525 StG durch das StRÄG 1971 geben keinen Anlaß, die bisherige Rechtsprechung zum § 55 EheG einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.
Norm
RS0057584
Es ist dem widersprechenden, ehewilligen Ehegatten nicht zumutbar, daß er den anderen etwa in gewissen Zeitabständen immer wieder auffordert, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen (so schon 7 Ob 20/67) (daher: aus solchem passiven Verhalten ist kein mangelnder Ehewille zu erschließen!).
Norm
RS0008811
Richterliche Rechtsfortbildung contra legem ist ausgeschlossen. Der Richter ist vielmehr an das geltende Gesetz gebunden. Unabhängig ist er nur von der Verwaltung, nicht aber von der Gesetzgebung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008880
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-72316