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Benützung von arbeitgebereigenen KFZ-Abstellplätzen
Beitragspflicht in der Sozialversicherung in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung
1. Gemäß § 50 ASVG gilt für die „Bewertung der Sachbezüge" in der Sozialversicherung der nach dem ASVG Versicherten die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Die Frage, ob ein Sachbezug beitragspflichtig ist, ist hingegen nach den Bestimmungen des § 49 ASVG zu prüfen.
1.1. Mit Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 23.911/1-6/96 (Soziale Sicherheit 1997, 40), wurde festgelegt, daß ein Sachbezugswert von monatlich 200 S auch für Zwecke der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge anzusetzen sei, wenn „für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, einen arbeitgebereigenen KFZ-Abstellplatz oder Garagenplatz zu nutzen".
1.2. Ferner wurde hinsichtlich näherer Bestimmungen auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl. Nr. 274/1996 verwiesen (Änderung der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. Nr. 643/1992). Die Änderung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem endeten.
1.3. Es sei daran erinnert, daß die Regelung der Verordnung des BMF nur für Bereiche gilt, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen.
2. Ohne dies an dieser Stelle vertiefen zu wollen, scheint zunächst eine Bemerkung zur Frage, ob die Prämisse der Sachbezugswerteverordnung (Änderung) vom , BGBl. Nr. 274/1996, daß die Möglichkeit des Abstellens ein...