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OGH 22.10.2007, 1Ob184/07a

OGH 22.10.2007, 1Ob184/07a

Rechtssätze


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Normen
RS0106166
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen.
Normen
RS0043027
Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.
Normen
RS0117006
Die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen im Sinne des §238 Abs2 AußStrG erfordert, ihm zur Besorgung (sonstiger) dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Normen
RS0087091
Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist im Gesetz nicht geregelt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Manfred P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 180/07t-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 2 P 118/06s-11, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen. Die im Einzelnen zur Bestellung eines einstweiligen Sachwalters herangezogenen Gründe stellen keine wichtige Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0106166; RS0117006; RS0087091).

2. Der Umstand, dass der Betroffene seine Wohnung verschenkte, ohne die Befriedigung seines Wohnbedürfnisses auf Dauer sicherzustellen, stellt eine Gefährdung seines Wohls dar, die einen dringenden Handlungsbedarf offenbart. Soweit daher das Rekursgericht unter anderem daraus die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters abgeleitet hat, kann ihm keine krasse Fehlbeurteilung vorgeworfen werden.

3. Die Einvernahme des Georg K***** hätte an der oben dargestellten Gefährdungssituation nichts geändert. Ein dem Rekursgericht anzulastender Verfahrensverstoß ist daher nicht gegeben (vgl RIS-Justiz RS0043027).

Ebenso wenig liegt ein Verfahrensverstoß im Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, zumal diese nur vor der endgültigen Bestellung eines Sachwalters obligatorisch ist (§ 121 AußStrG). Die Bestellung des einstweiligen Sachwalters kann gemäß § 120 AußStrG unter Umständen sogar vor der Erstanhörung des Betroffenen erfolgen. Der ao Revisionsrekurs ist wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 118.828 = EFSlg 118.936 = EFSlg 118.944
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00184.07A.1022.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-72268