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OGH: Alterspension / Erwerbseinkommen
• Bei der Auslegung eines innerhalb eines Kalenderjahres vorgenommenen „Steuersplittings" in Perioden vor und nach Bezug der Alterspension muß es im Rahmen der maßgeblichen Sozialversicherungsgesetze ein Anliegen sein, ein Ergebnis zu vermeiden, durch welches das vom Gesetzgeber verpönte Nebeneinander von Alterspension einerseits und Erwerbseinkommen andererseits verwirklicht würde, mag dieses „Splitting" auch aus steuerrechtlicher Betrachtung erlaubt sein. Dazu müssen die tatsächlichen Zeitpunkte der zugrunde gelegten erbrachten Leistungen vor und nach dem maßgeblichen Pensionsstichtag erhoben und festgestellt werden. S. 121Das vorzunehmende „Splitting" müßte sich dann ebenfalls an diesen tatsächlichen Leistungserbringungen und nicht an fiktiven - und damit auch manipulierbaren - Zeitpunkten der Honorarstellung oder des Einganges von Zahlungen orientieren. - (§ 253 b Abs. 2 ASVG i. d. F. des SRÄG 1991, BGBl. Nr. 157/1991)
Der Kläger war bis zum unselbständig als Veterinärmediziner tätig. Seine daneben geführte tierärztliche Praxis meldete er vom 30. 4. bis als ruhend, sodaß für die Dauer des Ruhens keine Pflichtversicherung in der gewerblichen Pensionsversicherung bestand. Auf seinen Antrag wurde ihm hie...