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ÖBA 4, April 2025, Seite 294

Zur Haftung des Prospektkontrollors

§ 11 KMG.

https://doi.org/10.47782/oeba202504029401

Die für eine Haftung notwendige Kausalität wird von der Rsp bejaht, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschließt, wenn also unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben des Prospekts, welcher unrichtig oder unvollständig kontrolliert wurde, tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht wurden; maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammenhang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung.

Fehlen Feststellungen dazu, welchen Einfluss ein Prospekt auf die Beurteilung der Veranlagung sowie auf die Beratung und deren Inhalte hatte, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob sich der Geschädigte (Anleger) im Vertrauen auf den Prospekt zum Kauf entschloss.

Aus der Begründung:

[1] Der Kl (ein Elektrotechniker ohne berufliche Erfahrung mit Wertpapieren oder Finanzinstrumenten) zeichnete im Jänner 2019 aufgrund einer Empfehlung seines Finanzberaters neben anderen Investments auch ein von einer GmbH (Emittentin) begebenes Nachrangdarlehen über € 30.000. Über das Vermögen der Emittentin wurde am ...

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