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OGH 19.03.1992, 15Os9/92

OGH 19.03.1992, 15Os9/92

Rechtssätze


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Normen
RS0100721
Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
Norm
RS0099178
Wurde der Beweisantrag nur in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag, nicht aber in der Verhandlung selbst gestellt, ist dem Beschwerdeführer die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Z 4 StPO verwehrt.
Normen
RS0099175
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der gegebenen (unklaren) Beweislage sei es "absolut erforderlich", alle Beweismittel auszuschöpfen, die nur " irgendwie zur Aufklärung der Sachlage beitragen können", kann in dieser allgemeinen Formulierung jedenfalls nicht beigetreten werden, würde dies doch in vielen Fällen zu einer sachlich nicht vertretbaren Verfahrensausweitung und Verfahrensverzögerung sowie unter Umständen eben darum zu einer Verdunkelung der Wahrheit führen. Eine Beweisaufnahme ist auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt, dh, wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt (vgl EvBl 1971/160).
Normen
RS0100864
Gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen brauchen nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt zu werden; durch ihre Zusammenfassung wird § 321 Abs 2 StPO, wonach die Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert erfolgen muß, nicht verletzt.
Norm
RS0090988
Alkoholisierung (jedenfalls) dann kein Milderungsgrund, wenn dem Täter aus seiner bisherigen (kriminellen) Erfahrung bekannt war, daß er im Zustand der Berauschung zur Begehung von strafbaren Handlungen neigt.
Norm
RS0101000
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO setzt formell voraus, daß ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag vom Schwurgerichtshof nicht oder ablehnend erledigt wurde.
Normen
RS0089008
Die Legaldefinitionen des Vorsatzes in § 5 Abs 1 StGB und der Fahrlässigkeit in § 6 StGB sind deskriptiver Natur. Eine sich daran haltende Rechtsbelehrung ist damit nicht nur richtig, sondern auch ausreichend.
Norm
RS0091098
Eine alkoholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird ua auch dann durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des berauschenden Mittels begründet, wenn eine Zechtour mit dem Vorhaben, sich exzessivem Alkoholgenuß hinzugeben ("Alkoholvernichtungstour"), unternommen wird.
Norm
RS0091825
Das Motiv, eine Anzeige durch das Opfer zu verhindern, ist (auch) beim Mord nicht besonders verwerflich.
Norm
RS0092018
Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB sind Straftaten gegen Leib und Leben, sohin gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet; sie beruhen demnach auf der gleichen schädlichen Neigung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100721
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-72065