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Die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz vorgenommenen Ergänzungen des §§ 2, 9, 10 und 19 des Urlaubsgesetzes
•Die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz vorgenommenen Ergänzungen des §§ 2, 9, 10 und 19 des Urlaubsgesetzes
Mit der Absicht des Gesetzgebers der Art. III Z 1 SRÄG 1995, die darauf gerichtet ist, der durch das Gesetz nicht gedeckten neuen Rechtsprechung die Grundlage für eine aliquote Verkürzung des Urlaubsanspruchs in Fällen entgeltfortzahlungsfreier Nichtleistungszeiten zu entziehen und die Rechtslage im Sinne der bisherigen ständigen Judikatur klarzustellen, beschäftigt sich Kuderna (DRdA 1996, 465). Er hebt hervor, daß § 2 Abs. 2 dritter Satz UrlG auch dann anzuwenden ist, wenn sich die entgeltfortzahlungsfreie Zeit auf ein ganzes Urlaubsjahr erstreckt. Behandelt werden unter anderem auch die Bestimmungen der § 9 Abs. 1 letzter Satz und § 10 Abs. 1 dritter Satz UrlG, die auch gelten, wenn bereits zu Beginn und sodann während des ganzen Urlaubsjahres infolge einer Dienstverhinderung kein Entgeltanspruch bestanden hat.