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ASoK 3, März 1997, Seite 93

VwGH: Art. 13 und 15 VO EWG 3821/1985 Kontrollgerät im Straßenverkehr

Die Art. 13 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 enthalten keine Verwaltungsstraftatbestände, welche gemäß § 28 Abs. 1 b Z 2 AZG zur Bestrafung des Arbeitgebers wegen Verstößen gegen Art. 15 der in Rede stehenden europarechtlichen Norm führen können. - (§ 28 Abs. 1 b Z 2 AZG; Art. 13 und 15 der VO [EWG] Nr. 3821/1985)

„Nach Art. 13 der in Rede stehenden Verordnung des Rates vom über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Gerätes. Nach Art. 15 Abs. 5 der VO hat der Fahrer auf dem Schaublatt näher genannte Angaben einzutragen.

[...] Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte sind insoweit im Recht, als Art. 15 Abs. 5 der VO lediglich Verpflichtungen der Fahrer (= der Arbeitnehmer) statuiert. Art. 13 kann entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Bundesministers nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die unmittelbar Verpflichtungen des Arbeitgebers auslöst. Art. 13 ist die das Kapitel IV (Benutzungsvorschriften) einleitende Bestimmung. Sie sagt aus, daß der Unternehmer (= der Arbeitgeber) und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Funktion des Kontrollgerätes sorgen. ...

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