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ASoK 2, Februar 1997, Seite 62

VwGH: SV-Beiträge / Verzugszinsen

1. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 ASVG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680), wonach Verzugszinsen zu entrichten sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 11 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, schiebt die Fälligkeit dieser Beiträge nicht hinaus. Werden ungeachtet des Vorhandenseins von Mitteln, die es immerhin ermöglichen, die Löhne und Gehälter zu zahlen, die Sozialversicherungsbeiträge nicht einmal anteilig befriedigt, so löst dies die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG aus.

S. 0632. Der Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, das Risiko einer persönlichen Haftung auf sich zu nehmen, um durch Hinauszögerung der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge den dadurch entstandenen Zinsenvorteil der Gesellschaft zuzuwenden. Für einen bei rechtzeitiger Entrichtung entstandenen „Zinsschaden" wird der Geschäftsführer daher auch nicht schadenersatzpflichtig.

3. Nach den die Wirkung eines Ausgleichs bzw. Zwangsausgleichs regelnden Bestimmungen können die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Zwangsausgleich nicht beschränkt werd...

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