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OGH: Unfallversicherungsschutz
• 1. Die Rückkehr eines Dienstnehmers von der Arbeitsstätte in die eigene Wohnung, um seiner Lebensgefährtin einen irrtümlich mitgenommenen Schlüsselbund zu bringen, steht nicht unter Unfallversicherungsschutz.
• 2. Daran ändert der Umstand nichts, daß sich der Dienstnehmer in der Hoffnung auf die nachträgliche Genehmigung durch den Dienstgeber für Zwecke der Rückkehr an den Wohnort stundenweise Urlaub genommen hatte. Gleichgültig, ob diese Fahrt während der Arbeitszeit oder während eines gewährten Kurzurlaubes erfolgt wäre, erfolgte sie jedenfalls zu einem Zweck, der in keinem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand.
( 10 Ob S 2373/96 k)