OGH 04.03.1997, 14Os203/96
Rechtssatz
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RS0108244 | "Spielbetrug": Die Beschwerdeforderung nach einer einheitlichen Betrachtung des Spielsystems vermag nichts daran zu ändern, daß die ausbezahlten Gewinne ausschließlich dem Vermögen der zu einer weiteren Verfügung nicht verpflichteten Vertragspartner angehörten und der darauf folgende Abschluß eines weiteren Spielvertrages sehr wohl ein "getrennter Rechtsakt" war, bei dem der bezahlte Geldbetrag im Falle betrügerischer Veranlassung auch den Betrugsschaden darstellte. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und unterschiedlicher Beteiligung daran über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten 1. Robert M*****, 2. Johannes S*****, 3. Karin M*****, 4. Ursula P*****, 5. Hermann K***** und 6. Maria R***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom , GZ 11 Vr 52/95-415, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Robert M*****, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** werden zurückgewiesen.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria R***** sowie über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Den Angeklagten Robert M*****, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpfte Freisprüche enthält (B, D und E), wurden Robert M***** (zu A) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, Johannes S***** (zu A/2) als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, Karin M***** (zu A/3), Ursula P***** (zu A/4) sowie Hermann K***** (zu A/5) jeweils als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und schließlich Maria R***** (zu C) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Laut Schuldspruch haben
A. Robert M*****, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** in der Zeit von bis Ende 1993 im Raum Oberösterreich und Salzburg dadurch, daß sie mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Zusage, daß die Mitspieler nach Kündigung den gesamten Spieleinsatz zurückerhalten, daß bei totalem Spielende eine Kapitalabsicherung gegeben sei, sowie dadurch, daß zugesagt wurde, es handle sich um ein risikoloses Geschäft und die Kontrolle werde durch beauftragte Notare durchgeführt, ferner teilweise auch dadurch, daß uneinhaltbare Auszahlungsfristen zugesagt wurden, im Urteilsspruch genannte Personen zum Abschluß von Spielverträgen mit der "Firma Private Geschäftsvermittlung (PVG)" und zur Hingabe von 20.000 S Spielkapital und 2.000 S als sogenannte "Verwaltungskostenbeiträge" verleitet, wodurch sie diese Personen, weil sie weder den versprochenen Gewinn, noch den eingesetzten Spielbetrag zurück- bzw ausbezahlt erhielten, an ihrem Vermögen in dem im folgenden bezifferten Umfang schädigten, wobei der Erstangeklagte Robert M***** als Initiator und Vertragspartner fungierte und Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** im nachangeführten Umfang durch Vermittlung der Verträge auf Provisionsbasis ihren Beitrag teils durch aktives Tun und teils durch Unterlassung der nötigen Aufklärung leisteten und zwar bei Abschluß und Vermittlung im Urteilsspruch näher konkretisierter Verträge:
1. Robert M***** alleine Verträge mit einem Gesamtschaden von 1,518.000 S;
2. Robert M***** und Johannes S***** Verträge mit einem Gesamtschaden von 880.000 S;
3. Robert M***** und Karin M***** Verträge mit einem Gesamtschaden von 88.000 S;
4. Robert M***** und Ursula P***** Verträge mit einem Gesamtschaden von 308.000 S;
5. Robert M***** und Hermann K***** Verträge mit einem Gesamtschaden von 264.000 S;
C. Maria R***** am und in Altmünster eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird, indem sie die Unterschrift des Jürgen B*****, der Gabriele L*****, der Isolde S*****, des Max S*****, der Lisa-Maria S***** und der Stefanie S***** bei den Verträgen Nr. 1636, 1637, 1092, 1093, 1094 und 1095 gefälscht hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagten bekämpfen ihre Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, wobei sich die Angeklagten M*****, S*****, M*****, P***** und K***** (von hilfweisen Zitierungen der Z 5 a abgesehen) auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützen; die Angeklagte R***** beruft sich auf die Nichtigkeitsgründe nach Z 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO.
1. Zur Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten M*****:
Das Vorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer dem Urteil des Erstgerichtes unter ganz unterschiedlichen Aspekten "Widersprüche" vorzuwerfen sucht, ist nicht zielführend, weil damit weder der genannte, noch ein anderer Begründungsmangel zur Darstellung kommt:
Zur sinngemäßen Reklamation des Beschwerdeführers, die Tatzeitumschreibung im Urteilsspruch mit bis Ende 1993 finde keine volle Deckung in den Entscheidungsgründen, weil hinsichtlich aller ihm angelasteten, aber vor dem gelegener Vertragsabschlüsse begründete Freisprüche erfolgt seien, genügt die Erwiderung, daß nach dem vollständigen Wortlaut des Schuldspruches ohnehin jeder einzelne Vertragsabschluß mit Datumsangabe bezeichnet ist und diesbezüglich kein vor dem gelegener Zeitpunkt genannt wird, weshalb insofern gar kein Schuldspruch vorliegt und die Anfechtung ins Leere geht.
Der Ausspruch des Erstgerichtes, wonach dem Beschwerdeführer bei den vor dem abgeschlossenen Verträgen kein Schädigungsvorsatz nachgewiesen worden sei, schließt keineswegs zwangsläufig die Annahme ein, daß das Spielsystem bis dahin erlaubterweise betrieben wurde und auch für die Folgezeit ein Schädigungswille zu verneinen sei. Diesbezügliche Spekulationen des Beschwerdeführers sind ungeeignet, einen logischen Fehler der erstgerichtlichen Entscheidungsbegründung zu bezeichnen.
Ob eine betrügerische Täuschung durch die unerfüllt gebliebenen Zusagen einer Gewinnauszahlung oder einer Kapitalrückzahlung auch noch vom zusätzlichen irreführenden Versprechen uneinhaltbarer Auszahlungsfristen begleitet war, betrifft eine unwesentliche Modalitat und keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, weshalb die Behauptung eines diesbezüglichen Begründungsmangels auf sich beruhen kann.
Letztlich haftet der kritisierten Annahme der Schadenshöhe im Betrage der herausgelockten Geldsummen auch bei jenen Vertragspartnern, die zuvor Gewinne ausbezahlt erhielten, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Nichtigkeit an. Die Beschwerdeforderung nach einer einheitlichen Betrachtung des Spielsystems vermag nichts daran zu ändern, daß die ausbezahlten Gewinne ausschließlich dem Vermögen der zu einer weiteren Verfügung nicht verpflichteten Vertragspartner angehörten und der darauf folgende Abschluß eines weiteren Spielvertrages sehr wohl ein "getrennter Rechtsakt" war, bei dem der bezahlte Geldbetrag im Falle betrügerischer Veranlassung auch den Betrugsschaden darstellte. Mit der abschließenden Bemängelung des Adhäsionserkenntnisses wird von vornherein kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet (Mayerhofer StPO4 § 283 ENr 21).
2. Zu den Mängelrügen (Z 5) der Angeklagten S*****, M*****, P***** und K*****:
Den Beschwerdeführern kann durchaus eingeräumt werden, daß die "im Zweifel" getroffene Beurteilung, sie hätten bei den Vertragsabschlüssen vor dem nicht mit Schädigungswillen gehandelt (US 139 f), angesichts der beigefügten Begründung mit einer ihnen weitgehend unbekannten Geldgebarung (US 108) einigermaßen willkürlich wirkt. Dies vor allem im Hinblick auf die auch für die Zeit vor dem genannten Datum zutreffenden, durchaus denkrichtigen und lebensnahen Schlußfolgerungen des Erstgerichtes auf das Vorliegen aller Elemente der subjektiven Tatseite bei den Angeklagten (US 80 ff). Ein zum Nachteil der Beschwerdeführer wirksamer Begründungsmangel ist aber im gegebenen Zusammenhang nicht unterlaufen. In Wahrheit hat nämlich das Schöffengericht die bei Begründung eines Teilfreispruchs des Angeklagten M***** angestellten Erwägungen auch auf die Beschwerdeführer übertragen, welche hiedurch nur unsachlich begünstigt und nicht belastet sein können.
Als nicht stichhältig erweist sich die Beschwerdeprämisse, wonach das Erstgericht das Bewußtsein der Angeklagten über die Unmöglichkeit der Rückzahlung der Spieleinsätze erst ab (Zusammenkunft im Gasthaus S*****) festgestellt hat. Bei unbefangenem Verständnis der Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang kommt darin eine schon viel früher entstandene diesbezügliche Erwartung der Angeklagten zum Ausdruck, zu welcher am noch die Kenntnis von dem nunmehr akut gewordenen Finanzierungsproblem hinzutrat.
Alle Darlegungen, mit denen die Beschwerdeführer die Standpunkte vertreten, daß Tatbestandselemente zu verneinen gewesen wären, weil das Schöffengericht aus den Verfahrensergebnissen andere Schlußfolgerungen zu ziehen gehabt hätte, laufen auf eine im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Kollegialgerichte unzulässige und daher unbeachtliche Anfechtung der Beweiswürdigung hinaus. Dies gilt für die Urteilskritik der Angeklagten P***** ebenso wie für die Versuche der Angeklagten S*****, M***** und K*****, aus Zeugenaussagen das Fehlen von Irreführungshandlungen abzuleiten. Die bezeichneten Zeugenangaben ließen insgesamt die erstgerichtlichen Folgerungen zu, wogegen die Beschwerdeführer bloß Möglichkeiten anderer Schlüsse behaupten und dabei zudem noch einseitig isoliert aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Aussagen heranziehen. Wiederholte sinngemäße Hervorhebungen, wonach die Angeklagten keine intensive Irreführung unternommen hätten und verschiedene Vertragspartner die (schriftliche) Spielanleitung ohnehin gekannt hätten, vermögen im Hinblick auf die tätergewollt unkorrigiert gebliebene Unrichtigkeit der dortigen Rückzahlungszusage keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache zu berühren. Soweit diese Beschwerdeführer die ihnen am als Reaktion auf die finanzielle Entwicklung mitgeteilte "Verlängerung der Zahlungsfristen" nicht als Hinweis auf ein bestehendes Auszahlungsproblem gelten lassen wollen, ziehen sie abermals eine schlüssige Beweiswürdigung in Zweifel, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Ob damals die entsprechenden Zahlungsfristzusagen an die anzuwerbenden Vertragspartner von den Beschwerdeführern "vereinbart" wurden oder ob es sich um Vorgaben des Angeklagten M***** gehandelt hat, betrifft keine für die Beweisführung des Schöffengerichtes entscheidende Tatsache.
Den in den Beschwerdereklamationen enthaltenen hilfsweisen Bezugnahmen auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO bleibt zu erwidern, daß die Ausführungen bei Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorrufen können.
3. Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit a) der Angeklagten M*****, S*****, M*****, P***** und K*****:
Bei Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes muß nach ständiger Judikatur der gesamte sachverhaltsmäßige Ausspruch des Gerichtshofes ohne Beifügung, Weglassung oder Modifikation mit dem Gesetz verglichen und auf dieser Grundlage ein unterlaufener Rechtsirrtum inhaltlich dargelegt werden. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln muß sich auf das Vorbringen beschränken, es seien nicht alle für eine rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen, nach den Verfahrensergebnissen aber indizierten Tatsachen festgestellt worden, wobei der Einwand jedoch alle im Ersturteil konstatierten Umstände zu akzeptieren hat. Aus der dargelegten Sicht liegen keine prozeßordnungsmäßigen Rechtsrügen vor:
Mit den sinngemäßen Forderungen, das Schöffengericht hätte nicht der Aussage von Belastungszeugen folgen, sondern aus anderen Verfahrensergebnissen für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen ziehen sollen, wird bloß in untauglicher Weise die Tatfragenlösung der ersten Instanz kritisiert. Die haltlose Beschwerdehypothese, wonach wahrheitswidrige Angaben über eine notarielle Kontrolle des Spielkapitals keine Täuschung gewesen seien, weil sich durch die Einschaltung eines Notars die Spielkapitalverwaltung nicht geändert hätte, trachtet nicht nur nach einer geradezu denkgesetzwidrigen Modifikation des Täuschungsbegriffs, sondern verkennt auch das Wesen der ergangenen Schuldsprüche, die von einer Irreführung über die zumindest gesicherte Kapitalrückerstattung und nicht über eine einzelne Kontrollmaßnahme der Spielkapitalgebarung ausgehen. Weshalb es rechtlich relevant sein soll, ob gerade die falsche Zusage notarieller Kontrolle und nicht andere Versprechungen für die Irrtumserregung bei den einzelnen Opfern ursächlich war, bleibt bei den einschlägigen Einwendungen ohne jede Begründung, sodaß eine sachliche Entgegnung nicht erfolgen kann.
Auf einen ebenfalls untauglichen Argumentationsversuch mit der Wortbedeutung geht das Beschwerdevorbringen zurück, daß der Begriff "Spiel" zwangsläufig mit der Möglichkeit eines Verlustes verknüpft sei und demgemäß die Opfer gar nicht über die Verlustmöglichkeit getäuscht werden konnten. Gerade in dieser Beziehung folgt aus den von den Beschwerdeführern prozeßordnungswidrig übergangenen Urteilstatsachen eine Vorspiegelung risikoloser Gewinnmöglichkeit durch ausdrücklich zugesicherte Rückzahlung des Spieleinsatzes, weshalb die Rechtsmittelüberlegung nicht auf eine Heranziehung, sondern eine extreme Umdeutung des maßgeblichen Sachverhaltes abzielen.
Diese auf der Tatsachenebene konstatierte Vorspiegelung hing nicht notwendigerweise davon ab, ob den Vertragspartnern Gewinnausschüttungszusagen oder ein sonstiger Inhalt der Schriftstücke "Spielvertrag" und "Spielanleitung" bekannt war oder ob die Spielbeschreibung rechtlich gültiger Vertragsinhalt wurde, weshalb die von den Beschwerdeführern S*****, M*****, P***** und K***** diesbezüglich erhobenen Beschwerdevorwürfe auf eine unzulässige Erörterung von Beweisfragen hinauslaufen. Gleiches gilt für alle Versuche dieser Beschwerdeführer, den irreführenden Zusagen weniger Bedeutungsgehalt zuzubilligen als die Getäuschten angenommen haben und dabei verschiedene Begriffe wie "Haftung" oder "normaler Spielverlauf" in einem für die Rechtsmittelstandpunkte günstigen Sinn zu interpretieren. Beim Betrug kommt es auf die (vom Erstgericht festgestellte, aber den Beschwerdeeinwänden nicht zugrundeliegende) tätergewollte falsche Vorstellung des Getäuschten von der Wirklichkeit an und nicht auf jenen Eindruck, den der Betroffene vielleicht bei engster und vorsichtigster Auslegung der ihm gemachten Zusicherungen hätte gewinnen können.
Abermals eine Abweichung von den Urteilstatsachen stellt der Beschwerdeeinwand des Angeklagten M***** dar, daß "augenscheinlich" die Nichterfüllung vertraglicher Zahlungszusagen mit der gerichtlichen Beschlagnahme sämtlicher Spielunterlagen zusammenhing. Den insoweit gar nicht angefochtenen Entscheidungsgründen zufolge konnten nämlich die betreffenden Forderungen mangels Vermögen nicht mehr befriedigt werden (US 63).
Es gehen auch all jene überdies noch rechtlich unrichtigen (siehe 15 Os 181/95) Einwände am Schuldspruch vorbei, mit denen der Beschwerdeführer M***** bestreitet, daß er ein verbotenes Spiel veranstaltet habe. Diesem Angeklagten liegt nicht die Veranstaltung eines verbotenen Spiels nach § 168 Abs 1 StGB zur Last, sondern Betrug anläßlich des Abschlusses von - als "Spielverträge" bezeichneten - Vereinbarungen, wobei es - wie nur am Rande angemerkt sei - auf deren Erlaubtheit für die vorgenommene Subsumtion überhaupt nicht ankommt (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 48).
Auf die Ausführungen der Angeklagten S*****, M*****, P***** und K*****, daß ihnen unterlassene Aufklärung der Vertragspartner nicht als Irreführung vorgeworfen werden könne, braucht schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil auch hier die urteilsfremde Prämisse einer bewußten Übernahme des Verlustrisikos durch die Betroffenen herangezogen wird. Ein gleichartiger Mangel haftet dem Vorbringen dieser Beschwerdeführer über das Fehlen des Bereicherungsvorsatzes an. Die Anschauung, wonach die Angeklagten für die von ihnen bezogenen Provisionen "adäquate Gegenleistungen" in Form von "Bemühungen und tatsächlichen Aufwendungen" erbracht und insofern "Ansprüche" gehabt hätten, müßte prozeßordnungsmäßig unter Zugrundelegung des erstgerichtlichen Ausspruches entwickelt werden, daß es dabei um Entgelte für die Unterstützung beim betrügerischen Herauslocken von Geldsummen zum Nachteil der Vertragspartner ging. Im übrigen stützen sich die Beschwerdeführer zudem noch ersichtlich nicht auf den geltenden Betrugstatbestand, weil dieser dem verfochtenen Standpunkt zuwider den Eintritt einer Bereicherung für die Tatvollendung gar nicht erfordert. Für den in diesem Zusammenhang angezweifelten Bereich der subjektiven Tatseite bei den Beschwerdeführern würde ohnedies schon die den Einwänden nicht zugrundegelegte Kenntnis genügen, daß der Angeklagte M***** sich unrechtmäßig bereichern wollte (US 155).
Schließlich kann auch dem Vorbringen dieser Beschwerdeführer gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Betrügereien (sachlich Z 10) eine gesetzmäßige Rechtsrügendarstellung nicht entnommen werden, weil sie allein die urteilsmäßige Sachverhaltsgrundlage abgeändert wissen wollen. Mit den der Sache nach vorgetragenen Postulaten, aus dem tadellosen Vorleben der Angeklagten und der fortgesetzten Deliktsbegehung auf das Fehlen sachverhaltsmäßiger Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit zu schließen, wird überhaupt kein Subsumtionsirrtum zum Ausdruck gebracht, weshalb hiezu nur noch vollständigkeitshalber die dem Anfechtungsziel zuwiderlaufende Indizfunktion einer fortgesetzten Begehung angemerkt sei (RZ 1988/71).
Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführten und im übrigen offenbar unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Robert M*****, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** waren sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria R***** hingegen, deren Ausführungen einer Erörterung in öffentlicher Verhandlung bedürfen, sowie über die Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag entschieden werden (§ 296 StPO). Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 bzw Abs 3, 148 erster Fall StGB und Beteiligung daran nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Maria R*****, die Berufungen der Angeklagten Robert M*****, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom , GZ 11 Vr 52/95-415, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Presslauer, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Haslbauer, der Angeklagten Maria R*****, Robert M*****, Johannes S*****, Ursual P***** und Hermann K***** und der Verteidiger Dr. Hafner, Dr. Krainz und Mag. Strobl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Martin M*****, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria R***** wird verworfen.
Ihre Berufung wird zurückgewiesen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird hinsichtlich des Angeklagten Robert M***** dahin Folge gegeben, daß der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe auf 16 (sechzehn) Monate herabgesetzt wird.
Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert M***** als Veranstalter eines betrügerischen Pyramidenspiels des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** wegen des Anwerbens von Mitspielern des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 (S*****) bzw Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt. Die Angeklagte Maria R***** wurde - unter Freisprechung vom Anklagevorwurf der Beteiligung am Betrug - lediglich wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Robert M*****, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom , GZ 14 Os 203/96-8, in dem der - deshalb hier nicht mehr zu wiederholende - Inhalt des erstinstanzlichen Schuldspruchs zusammengefaßt wiedergegeben wurde, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war nur mehr über die noch nicht erledigte Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (Strafe) der Angeklagten Maria R*****, über die Berufungen der Angeklagten Robert M***** (Strafe), Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** (jeweils Strafe und privatrechtliche Ansprüche) sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich aller Angeklagten) zu entscheiden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria R*****:
Ihr liegt zur Last, am und in Altmünster in sechs Fällen falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie die Unterschriften des Jürgen B*****, der Gabriele L*****, der Isolde S*****, des Max S*****, der Lisa-Maria S***** und der Stefanie S***** bei den Verträgen Nr 1636, 1637, 1092, 1093, 1094 und 1095 gefälscht hat.
Maria R***** bekämpft diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO, jedoch zu Unrecht.
Der eingewendete Feststellungsmangel, welcher angeblich die verläßliche Beurteilung des Fälschungsvorsatzes verhindern soll, liegt nicht vor. Das Erstgericht hat die Einlassung der Angeklagten mit Recht als Tatsachengeständnis gewürdigt (US 138). Darin räumte die Angeklagte nämlich sinngemäß ein, durch Ausfüllen und Unterfertigen von Spielvertragsformularen - die in Durchschrift dem Veranstalter zukamen (S 675/IV) - mit falschen Namen den Eindruck eines Vertragsabschlusses dieser Personen herbeigeführt zu haben. Im Zusammenhang mit dem unbestrittenen und im Urteil hervorgehobenen Umstand (US 28), daß diese Praxis die Einhaltung einer vom Spielveranstalter stammenden Bedingung (kein zweiter Vertrag mit einem Teilnehmer vor Abwicklung des ersten Vertrages) belegen und damit rechtlich gesehen dem Nachweis einer Tatsache dienen sollte, kamen in der Verantwortung der Angeklagten alle erforderlichen Elemente der subjektiven Tatseite einer Urkundenfälschung zum Ausdruck. Demgegenüber bedeuteten die beschönigenden Beteuerungen der Angeklagten, sie habe sich bei den nicht in Abrede gestellten Vorgängen "nichts" gedacht, weil sie einen Vertragsabschluß zwischen Privatpersonen im Auge gehabt habe und niemanden betrügen und auch keine Behörde hätte täuschen wollen, nur die Negierung weiterer Bewußtseinsinhalte, die für die Verwirklichung einer Urkundenfälschung nicht gefordert sind. Aus diesen Aussagen ergab sich entgegen der Beschwerdemeinung keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Feststellung, ob "eine Verwendung dieser Urkunden in Kauf genommen wurde".
Aus welchem Grund es die Beschwerdeführerin für erheblich hält, daß sie die gefälschten Verträge aus eigenem Vermögen erfüllt und in zwei Fällen behauptet hat, mit Schenkungsabsicht gehandelt zu haben, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde mit keinem Wort dargelegt, weshalb das Vorbringen mangels Deutlichkeit und Bestimmtheit (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) einer rechtlichen Überprüfung und inhaltlichen Erörterung entzogen ist.
Letztlich versagt auch die Behauptung, daß die Taten nicht strafwürdig seien (§ 42 StGB).
Eine der Anwendungsvoraussetzungen des behaupteten Strafausschließungsgrundes ist eine geringe Schuld des Täters. Die entsprechende Beurteilung ist nach der Strafzumessungsschuld zu treffen, die jedoch nur dann als gering gewertet werden kann, wenn das Gewicht der Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Gemessen an den Durchschnittsfällen der Urkundenfälschung liegt eine atypisch geringe Schuld der Angeklagten nicht vor. Ihre Unbescholtenheit reicht zur Annahme einer derartigen besonderen Fallgestaltung nicht aus und die Beschwerdebehauptungen einer unbedachten, ungeschickten und geradezu naiven Tatverübung vermögen keine die Strafzumessungsschuld entscheidend mindernden Faktoren aufzuzeigen. Allein schon die mehrfache Tatwiederholung erhöht die Schuld in einem Ausmaß, daß die umfassende Abwägung keine Geringfügigkeit mehr ergeben kann.
Da die Strafausschließung schon mangels geringer Schuld der Angeklagten nicht in Betracht kommt, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob nicht eine Verantwortung, sich bei dem Rechtsbruch "nichts" gedacht zu haben, geradezu auf eine spezialpräventive Bestrafungsnotwendigkeit (§ 42 Z 3 StGB) hinweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria R***** war daher zu verwerfen.
Zu den Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe:
Beim Angeklagten Robert M***** wertete das Erstgericht die Tatwiederholung, seine führende Rolle, die mehrfache Qualifikation und die hohe Schadenssumme als erschwerend; als mildernd hingegen seine bisherige Unbescholtenheit. Bei den Angeklagten Johannes S*****, Karin M*****, Hermann K***** und Ursula P***** waren die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation erschwerend; mildernd die bisherige Unbescholtenheit und die untergeordnete Beteiligungsrolle. Der Angeklagten Maria R***** lastete der Schöffensenat die Tatwiederholung als erschwerend an; als mildernd hielt er ihr die bisherige Unbescholtenheit zugute.
Darnach verhängte das Erstgericht über den Angeklagten Robert M***** (Schaden 3,058.000 S) nach § 147 Abs 3 StGB zwei Jahre Freiheitsstrafe, wovon es einen Teil von 18 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah (§§ 43 Abs 1, 43 a Abs 3 StGB). Den Angeklagten Johannes S***** (Schaden 880.000 S) verurteilte es nach §§ 41 Abs 1, 147 Abs 3 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, die Angeklagten Ursula P***** (Schaden 308.000 S) und Hermann K***** (Schaden 264.000 S) nach §§ 41 Abs 1, 148 erster Strafsatz StGB zu je drei Monaten Freiheitsstrafe, die Angeklagte Karin M***** (Schaden 88.000 S) nach §§ 41 Abs 1, 148 erster Strafsatz zu zwei Monaten Freiheitsstrafe und die Angeklagte Maria R***** nach §§ 37 Abs 1, 223 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 30 S, welche Strafen es jeweils zur Gänze für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah (§ 43 Abs 1 StGB).
Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten Maria R***** ist nicht angemeldet worden (S 305/X) und war daher zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO). Die Berufungen der übrigen Angeklagten hinwieder, mit welchen sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen, Robert M***** darüberhinaus auch die gänzliche bedingte Strafnachsicht anstreben, sind unbegründet.
Die Berufungswerber vermögen den vom Schöffengericht im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählten, aber auch keineswegs zu ihren Ungunsten bewerteten Strafbemessungsgründen nichts Entscheidendes entgegenzusetzen oder hinzuzufügen, was eine weitergehende Milderung der ohnedies moderaten Strafsanktionen rechtfertigen könnte.
Aber auch der Berufung der Staatsanwaltschaft konnte nur hinsichtlich des Angeklagten Robert M***** kein Teilerfolg beschieden sein. Abgesehen davon, daß die Anklagebehörde ihre Berufung in Ansehung der Angeklagten Maria R***** nicht ausgeführt hat, vermag sie auch bezüglich der nachgenannten Angeklagten keinen entscheidenden Ermessensfehler des Schöffengerichtes darzutun, weil die deutlich untergeordnete Tatbeteiligung der Angeklagten Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** in Verbindung mit deren bisher ordentlichen Lebenswandel die außerordentliche Strafmilderung unter Berücksichtigung der ihnen jeweils anzurechnenden Schadenssummen noch vertretbar erscheinen läßt. Zugunsten des ebenfalls bisher unbescholtenen und als Gendarmeriebeamter tätig gewesenen Angeklagten Robert M***** war hinwieder auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen (§ 32 Abs 2 StGB idF StRÄG 1996), während der Verdacht einer Fortsetzung der strafbaren Handlungen während der Anhängigkeit dieses Verfahrens hier noch nicht berücksichtigt werden kann. Daher war auch bei Robert M***** zu der von der Staatsanwaltschaft begehrten Erhöhung des Strafausmaßes kein Anlaß. Gleichwohl hat sich der Oberste Gerichtshof bestimmt gefunden, im Hinblick auf die Taturheberschaft dieses Angeklagten und die Anstiftung der übrigen Tatbeteiligten sowie die Gesamthöhe der von ihm herbeigeführten schweren Vermögensschädigung vieler Menschen und seine noch im Gerichtstag zum Ausdruck gebrachte Schulduneinsichtigkeit zumindest das gesetzlich zulässige Ausmaß des unmittelbar zu vollziehenden Strafteils auszuschöpfen.
Zu den Berufungen der Angeklagten Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche:
Gemäß § 369 Abs 1 StPO verurteilte das Erstgericht - weitestgehend zur ungeteilten Hand mit Robert M***** - die genannten Angeklagten zum Schadenersatz an die im Spruch namentlich angeführten Privatbeteiligten, und zwar Johannes S***** von 630.000 S, Karin M***** von 44.000 S, Ursula P***** von 236.000 S und Hermann K***** von 66.000 S.
Dem Berufungsvorbringen zuwider wurde dem Gebot der Vernehmung der Angeklagten zu den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen (§ 365 Abs 2 StPO) dadurch entsprochen, daß die Verteidiger im Schlußvortrag (S 77/X) dazu Stellung genommen haben (Mayerhofer StPO4 E 21a zu § 365).
Auch der Einwand der Angeklagten Karin M*****, daß sich die Geschädigte Andrea K***** ihr gegenüber am Strafverfahren nicht privatbeteiligt habe, versagt. Die genannte Zeugin hat sich bereits beim Untersuchungsrichter "einem möglichen Strafverfahren mit einem Schadensbetrag von 44.000 S als Privatbeteiligte" angeschlossen (ON 57/II), wobei nach dem Inhalt des Protokolls nicht zweifelhaft sein kann, daß sich dieser Anspruch auch gegen die nunmehrige Berufungswerberin richtete. Die - im übrigen ersichtlich mangelhaft protokollierte - Erklärung der Zeugin in der Hauptverhandlung (S 61/VII): "Ich schließe mich dem Strafverfahren als PB mit S 22.000,-
haben (?) gegen den Angeklagten M*****" (an), stellt demgegenüber auch nach dem Kontext ihrer Aussage keinen Verzicht auf die zuvor rite (auch) gegen die Angeklagte Karin M***** geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche dar.
Schließlich versagt auch der Einwand der Berufungswerber, Vertragspartner der von den Geschädigten abgeschlossenen "Spielverträge" wäre ausschließlich der Angeklagte Robert M***** gewesen, weshalb nur gegen ihn Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht werden könnten. Dabei wird übersehen, daß der Rechtsgrund des auferlegten Schadenersatzes nicht in der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, sondern in der vorsätzlichen (betrügerischen) Vermögensschädigung gelegen ist, an der die Berufungswerber mitgewirkt haben, sodaß sie im Umfang ihrer strafrechtlichen Beteiligung mit Recht zur ungeteilten Hand mit dem Angeklagten Robert M***** zum Ersatz des auch von ihnen herbeigeführten Vermögensschadens in der festgestellten Höhe verurteilt worden sind (§ 1302 ABGB).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00203.96.0304.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-71682