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OGH: Abträgliches Nebengeschäft
• Die Erbringung einer auch vom Arbeitgeber angebotenen graphischen Leistung ohne Genehmigung des Arbeitgebers in dessen Betriebsräumen mit dessen Material und Geräten - insbesondere unter Anlegung von Dateien in der zentralen Computeranlage für das betriebsfremde Projekt - außerhalb der Arbeitszeit für andere stellt ein der Verwendung im Gewerbe des Arbeitgebers abträgliches Nebengeschäft i. S. d. § 82 lit. e 2. Fall GewO dar. - (§ 82 lit. e 2. Fall GewO)
( 9 Ob A 2148/96 i)