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ASoK 2, Februar 1997, Seite 58

OGH: Nachkauf von Versicherungszeiten

1. Kollektivverträge - wie beispielsweise die DO.A der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter - sind kraft mittelbarer Drittwirkung des Gleichheitssatzes im Wege der entsprechenden Generalklauseln des Privatrechts ebenso an das Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes gebunden wie ein Gesetz im formellen Sinn. Es ist jedoch zulässig, daß die Normgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; daß dabei Härtefälle entstehen, macht die Regelung nicht gleichheitswidrig.

2. Eine Verletzung von Aufklärungspflichten, insofern als der Dienstgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht darauf hinweisen hätte müssen, daß der Nachkauf von Versicherungszeiten nicht in jedem Fall zu einer Begünstigung beim Bezug der Dienstordnungspension führen müsse, liegt nicht vor, wenn einerseits die Dienstnehmerin selbst Pensionsexpertin war, andererseits immer nur im nachhinein beurteilt werden kann, wie sich ein Zeitnachkauf im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auswirkt. Die vereinbarte und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch vollzogene Anrechnung von Versicherungszeiten kann daher nicht mehr rückabgewickelt werden. - (Art. 2 StGG; § 17...

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