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ASoK 2, Februar 1997, Seite 54

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Christoph Klein

Das bereits im Dezemberheft (Seite 18) in seiner Grundausrichtung beschriebene Gesetz ist nun endgültig beschlossen und kundgemacht worden (BGBl. I Nr. 8/1997).

S. 055Es gilt für die Angehörigen von Gesundheitsberufen in Krankenanstalten - unabhängig von der privat- oder öffentlichrechtlichen Natur des Trägers - und sieht folgende Grenzen für die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit plus allfällige Überstundenarbeit) vor: 13 Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche, im Durchschnitt von 17 Wochen jedoch nicht mehr als 48 Stunden pro Woche.

Wird der Dienstnehmer allerdings während der Arbeitszeit „nicht durchgehend in Anspruch genommen", fallen in die Arbeitszeit also nach gängiger Terminologie Zeiten der Arbeitsbereitschaft, so können durch Betriebsvereinbarung bzw. mit Zustimmung der Personalvertretung die folgenden, weitergehenden Arbeitszeitgrenzen ausgeschöpft werden - vorausgesetzt die Arbeitsleistung im engeren Sinn erstreckt sich über nicht mehr als 48 Stunden pro Woche (gerechnet wieder im 17wöchigen Durchschnitt): Zulässig sind durchgehende Arbeitszeiten („verlängerte Dienste") bis zu 25 Stunden (bei Ärzten bis zu 32 bzw. bei Wochenenddiensten 49 Stunden) und Wochenarbeitsze...

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