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ASoK 2, Februar 1997, Seite 52

Die neue Spitalsfinanzierung

Helmut Ivansits

Schon vor Jahren wurden - noch im Rahmen des KRAZAF - die Arbeiten zu einer grundlegenden Reform der Spitalsfinanzierung aufgenommen. Die Details der nun erzielten Einigung sind in der neuen Artikel-15 a-Vereinbarung „über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000" (BGBl. Nr. 639/1996) enthalten. Entsprechend dieser Vereinbarung wurden sowohl das Krankenanstaltengesetz (KAG) des Bundes als auch die betroffenen Regelungsbereiche der Sozialversicherungsgesetze angepaßt.

Die Reform umfaßt folgende Schwerpunkte, die nunmehr weit über das ursprüngliche Ziel der Einführung einer leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung hinausreichen.

S. 0531. Von der an die Stelle des KRAZAF tretenden neuen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG, die für 4 Jahre (1997 bis 2000) gilt, sind Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des KAG - mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie - sowie gemeinnützige private Krankenanstalten erfaßt, aber nur soweit sie am ein Recht auf Zuschüsse des KRAZAF hatten.

2. Es ist ein österreichweit geltender Gesundheitsplan mit Teilplänen (Krankenanstalten-, Großgeräte-, Ambulanz-, Niederlassungs-, Pflegeb...

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