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ASoK 2, Februar 1997, Seite 52

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes - Ersatz der abgeschafften Geburtenbeihilfe durch den Mutter-Kind-Paß-Bonus

Margit Hörndler

Im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurde vorerst die im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelte Geburtenbeihilfe für Geburten ab ersatzlos gestrichen. Die Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen sollten weiterhin kostenlos in Anspruch genommen werden können. Da jedoch als Folge der Abschaffung der Geburtenbeihilfe ein Rückgang der hohen Untersuchungsdisziplin beim Mutter-Kind-Paß befürchtet wurde, soll nun für Kinder, die ab geboren werden, zu ihrem ersten Geburtstag ein Mutter-Kind-Paß-Bonus in der Höhe von 2000 S ausbezahlt werden (BGBl. I Nr. 14/1997). Gleichzeitig soll durch die Anbindung des Leistungsanspruches an ein bestimmtes Familieneinkommen die soziale Treffsicherheit gewährleistet werden.

Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, der an jenem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet, das Kind überwiegend betreut. Im allgemeinen wird das jene Person sein, die die Familienbeihilfe bezieht. Das Kind hat Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus, wenn keine andere Person einen Anspruch darauf hat und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Anspruchsvoraussetzungen

• Ein mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil oder das Kind selbst muß über die österreichische Staatsbürgersc...

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